[ Begründung
]
Entwurf für ein Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz
(BegleitG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Überleitungsmaßnahmen für
die Bediensteten
§ 2 Stellenplan und Ämterbewertung
§ 3 Soziales
§ 4 Personalvertretung
§ 5 Schwerbehindertenvertretung
§ 6 Frauenbeauftragte
§ 7 Besoldungs- und tarifrechtliche
Sonderregelungen
§ 8 Öffentlich-rechtliche
Amtsverhältnisse
§ 9 Änderung von Rechtsvorschriften
Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten
(1) Die Bediensteten des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation werden zu Bundesministerien oder
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
versetzt.
(2) Beamte des Bundesamtes für Post und Telekommunikation
werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 Beamte der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, es sei
denn, sie werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zu einer anderen
Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endet mit Ablauf
des 31. Dezember 1997. Für Arbeitnehmer des Bundesamtes für
Post und Telekommunikation gilt diese Regelung entsprechend.
Stellenplan und Ämterbewertung
Im Stellenplan der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die
Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 des
Bundesbesoldungsgesetzes und der auf dieser Ermächtigungsgrundlage
erlassenen Rechtsverordnung überschritten werden. Dabei kann dem
Stellenplan der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post - Standort Bonn - zunächst der Stellenschlüssel für
oberste Bundesbehörden zugrunde gelegt werden und § 26 Abs. 6
des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend
angewendet werden, daß die Umwandlung dieser Planstellen für
einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt wird.
Soziales
(1) Für die Bediensteten des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines
nachgeordneten Bereichs, die nach § 1 zur
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder zu
einer anderen Bundesbehörde übergeleitet oder versetzt
werden, bleiben die Bedingungen einer Mitgliedschaft in der
Postbeamtenkrankenkasse von der Überleitung oder Versetzung
unberührt. § 26 Abs. 5 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes
gilt entsprechend. Im übrigen gilt § 28 des Bundesanstalt
Post-Gesetzes für seither Anspruchsberechtigte fort.
(2) Die Arbeitnehmer des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation, des Bundesamtes für Post und
Telekommunikation, der Unfallkasse für Post und Telekom und der
Museumsstiftung Post und Telekommunikation, die auf Grund der
Bestimmungen des Postverfassungsgesetzes und des
Postneuordnungsgesetzes noch in der Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost versichert sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes von der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder entsprechend deren Satzungen übernommen.
Personalvertretung
(1) Die erstmaligen Personalratswahlen in
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach
dem Bundespersonalvertretungsgesetz finden frühestens nach Ablauf
des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten
Monats nach deren Errichtung statt.
(2) Die Aufgaben der Personalvertretung nach
dem Bundespersonalvertretungsgesetz nimmt bis zur Konstituierung der
nach Absatz 1 zu wählenden Personalvertretungen ein
Übergangspersonalrat wahr. Dieser wird von dem bisherigen
Personalrat im Bundesministerium für Post und Telekommunikation
und dem bisherigen Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für
Post und Telekommunikation gebildet. Dem Übergangspersonalrat
gehören nur diejenigen Mitglieder des bisherigen Personal- und
Hauptpersonalrats an, die nach § 1 Abs. 1 und 2
zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
übergeleitet oder versetzt werden. Der bisherige Vorsitzende des
Personalrats im Bundesministerium für Post und Telekommunikation
beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur
ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat
aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat.
(3) Die Wahlvorstände für die
erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden vom Übergangspersonalrat
bestellt.
Schwerbehindertenvertretung
(1) Die erstmaligen Wahlen zu der
Schwerbehindertenvertretung in der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post nach dem Schwerbehindertengesetz finden
frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis
zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.
(2) Die Aufgaben der
Schwerbehindertenvertretung nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit
eine Übergangsschwerbehindertenvertretung wahr. Diese wird von der
bisherigen Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesministerium
für Post und Telekommunikation und der bisherigen
Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium für Post und
Telekommunikation gebildet. Vorsitzender der
Übergangsschwerbehindertenvertretung ist der bisherige Amtsinhaber
der Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium für Post und
Telekommunikation. Er beruft unverzüglich unter Übersendung
der Tagesordnung die Mitglieder nach Satz 2 zur ersten Sitzung ein.
(3) Die Wahlvorstände für die
erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden von der
Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellt.
Frauenbeauftragte
(1) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des
dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats
nach Errichtung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post nach den Bestimmungen des Frauenfördergesetzes zu
bestellen.
(2) Die Aufgaben der Frauenbeauftragten nimmt bis zur
Neubestellung die bisherige Frauenbeauftragte des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation wahr.
Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen
(1) Beamten, denen bis zum Tage vor der
Versetzung oder Überleitung zur Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung
Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum
Bundesbesoldungsgesetz oder den entsprechenden Besoldungsordnungen der
Länder zustand, erhalten diese Stellenzulage in der zuletzt
gewährten Höhe, so lange sie bei der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post beschäftigt sind,
längstens bis zum 31. Dezember 2002. Anschließend findet
§ 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
sinngemäß Anwendung. Sonstige Anrechnungsvorschriften
bleiben unberührt. Wird die Vorbemerkung Nummer 7 zu den
Besoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den
entsprechenden Besoldungsordnungen der Länder geändert oder
aufgehoben, gelten die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen
entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß
für Angestellte und Arbeiter, die bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Zulage nach den tarifvertraglichen Regelungen über
Zulagen an Angestellte und Arbeiter bei obersten Bundes- und
Landesbehörden erhalten.
Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
(1) Der Präsident der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post steht in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, das in
der Regel auf fünf Jahre befristet ist; Verlängerung ist
zulässig.
(2) Der Präsident darf neben seinem Amt
kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben
und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch
einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes
oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt
außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die
Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des
Bundesministeriums für Wirtschaft erforderlich; dieses
entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. In
Firmen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 87 f des
Grundgesetzes erbringen, ist seine Zugehörigkeit zu den genannten
Gremien untersagt. Der Präsident hat dem Bundesministerium
für Wirtschaft über Geschenke Mitteilung zu machen, die er in
bezug auf sein Amt erhält. Entsprechendes gilt für andere
Vorteile, die ihm in bezug auf sein Amt gewährt werden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft entscheidet über die
Verwendung der Geschenke und den Ausgleich der Vorteile.
(3) Die Rechtsverhältnisse des
Präsidenten, insbesondere Gehalt, Ruhegehalt,
Hinterbliebenenbezüge und Haftung, werden durch einen Vertrag
geregelt, den das Bundesministerium für Wirtschaft mit dem
Präsidenten schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der
Bundesregierung.
(4) Die Benennung und Ernennung des
Präsidenten erfolgt nach § 66 Abs. 3 und 4 des
Telekommunikationsgesetzes. Der Präsident ist auf sein Verlangen
zu entlassen. Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft,
das zuvor den Beirat der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post zu hören hat, kann der Präsident
durch Beschluß der Bundesregierung aus wichtigem Grund entlassen
werden. Vor dem Antrag ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Über die Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der
Präsident eine vom Bundespräsidenten zu vollziehende Urkunde.
Die Entlassung auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushändigung der
Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein späterer
Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem
Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht
ausdrücklich für einen späteren Tag beschließt.
(5) Wird ein Bundesbeamter zum
Präsidenten ernannt, scheidet er mit Beginn des
Amtsverhältnisses aus seinem bisherigen Amt aus. Für die
Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem
Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit
Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der
Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten
bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilverfahren und einen
Unfallausgleich unberührt.
(6) Endet das Amtsverhältnis nach
Absatz 1 und wird der Betroffene nicht anschließend in ein
anderes Amtsverhältnis bei der Regulierungsbehörde berufen,
tritt ein Beamter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt
übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus seinem
Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand,
sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze
erreicht hat. Er erhält ein Ruhegehalt, das er in seinem Amt unter
Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnisses erdient hätte. Eine vertragliche
Versorgungsregelung nach Absatz 3 bleibt unberührt. Die Zeit im
Amtsverhältnis ist auch ruhegehaltsfähig, wenn dem Beamten
nach Satz 1 ein anderes Amt im Beamtenverhältnis übertragen
wird. Die Absätze 5 und 6 gelten für Richter und für
Berufssoldaten entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die
beiden Vizepräsidenten.
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Die Bundesbesoldungsordnungen A und B
der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262), geändert
durch ..., werden wie folgt geändert:
-
Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe A 16 werden
a) bei der Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" der
Fußnotenhinweis "13)" angefügt,
b) folgende neue Fußnote 13 angefügt:
"13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der
Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der
Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden."
-
Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Hauptstelle der
Bundesanstalt für Arbeit - als Leiter einer großen und
bedeutenden Unterabteilung -" die Amtsbezeichnung "Direktor
bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post" mit dem Fußnotenhinweis "8)" eingefügt,
bb) folgende neue Fußnote 8 angefügt:
"8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3."
b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei der
Führungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer Fachgruppe
-" die Amtsbezeichnung "Direktor bei der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" mit
dem Fußnotenhinweis "15)" eingefügt,
bb) nach der Amtsbezeichnung "Gesandter" die Amtsbezeichnung
"Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation"
eingefügt,
cc) bei der Amtsbezeichnung "Leitender Postdirektor - bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -
" der Fußnotenhinweis "15 a)" angefügt,
dd) nach der Fußnote 14 die folgenden Fußnoten 15 und 15 a
eingefügt:
"15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 15 a) Bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
dürfen bei der Erstbesetzung der
Geschäftsbereichsleiter-Dienstposten drei Ämter der
Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet werden."
c) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung "Direktor beim
Bundesverfassungsgericht" die Amtsbezeichnung "Erster
Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post" eingefügt,
bb) die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für
Post und Telekommunikation" gestrichen.
(2) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14.
September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird wie folgt geändert:
-
In § 1 Abs. 5 Satz 2 werden die
Wörter "Organisationseinheiten oder" gestrichen.
-
In § 2 wird nach Absatz 2 folgender
Absatz eingefügt:
"(2 a) Ein Beamter, der Beamter des Bundesministeriums für
Post und Telekommunikation oder des Bundesamtes für Post und
Telekommunikation ist oder am 31. Dezember 1997 war und zuvor Beamter
der Deutschen Bundespost war, kann durch Einzelentscheidung bei der
Aktiengesellschaft auf Dauer beschäftigt werden, wenn er es
beantragt, die abgebende Behörde und die Aktiengesellschaft der
Beschäftigung zustimmen und die Beschäftigung spätestens
am 31. Dezember 1998 beginnt."
-
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Bundesbeamtengesetzes" werden die
Wörter "und eines Untersuchungsführers nach
Maßgabe des § 56 Abs. 2 bis 4 und § 126 Abs. 1 Satz 2
und 3 der Bundesdisziplinarordnung" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Unter denselben Voraussetzungen kann ein Angestellter zum
Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 38
Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung bestellt werden."
b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender
Satz eingefügt:
"Die Aktiengesellschaften können abweichend von Artikel 9
§ 2 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes festlegen, daß
der Betrag monatlich nachträglich an die aufnehmende Verwaltung
oder den aufnehmenden Dienstherrn gezahlt wird."
-
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die
Obergrenze nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
-
§ 12 wird wie folgt gefaßt:
"§ 12
Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den
Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten von den reise- und
umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen
zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei
den Aktiengesellschaften tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer
gelten, nicht überschritten werden."
-
Dem § 14 wird folgender Absatz
angefügt:
"(5) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem
Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen
Versorgungsansprüche der Postbetriebsärzte übernimmt der
Bund die Gewährshaftung."
-
§ 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze
angefügt:
"Die jährlichen Zahlungen der Aktiengesellschaften sind
jeweils zum 1. Januar des Jahres fällig, für das die
Zahlungspflicht besteht. Nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen sind
marktüblich zu verzinsen."
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende
Sätze eingefügt:
"Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33
vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der
fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten
Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlußabrechnung und der
Ausgleich von Zahlungsverpflichtungen erfolgen bis zum 31. März
des nächsten Jahres."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz
angefügt:
"Die Unterstützungskassen unterliegen der Rechts- und
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation."
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze eingefügt:
"(5) Die Unterstützungskassen haben rechtzeitig vor Beginn
eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und eine Finanzplanung
sowie in den ersten drei Monaten des Folgejahres einen
Jahresabschluß nach handelsrechtlichen Grundsätzen
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluß
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen.
(6) Zuwendungen des Bundes, auch Mittel des Bundes nach § 9 Abs.
4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, dürfen nur unter den folgenden
Voraussetzungen zur Finanzierung der Unterstützungskassen
verwendet werden:
1. Die Unterstützungskassen weisen die ordnungs- und
bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.
2. Die Aktiengesellschaften weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der
von ihnen an die Unterstützungskassen geleisteten Zuwendungen
nach."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
-
§ 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz
angefügt:
"(7) Eine Beschäftigung nach der Beendigung eines
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines
außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47
Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes bei der Aktiengesellschaft und bei
Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einer oder mehreren
Aktiengesellschaften gehören, steht einer Verwendung im
öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des
Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Das gilt auch beim Zusammentreffen
mit einer Versorgung aus einem Beamtenverhältnis."
Artikel 2
Anpassung von Rechtsvorschriften
(1) Das Gesetz zu Artikel 10
Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBl. I S. 966), wird
wie folgt geändert:
-
Artikel 1 § 1 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter
"den Fernmeldeverkehr" durch die Wörter "die
Telekommunikation" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle
auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des
Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln,
Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der
nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die
zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu
Postfächern zu erteilen, ohne daß es hierzu einer
gesonderten Anordnung bedarf. Wer geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher
Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft
über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der
Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen,
die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut
sind, auszuhändigen und die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang der
nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und
organisatorische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu
treffen hat, bestimmt sich nach § 88 des
Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen
Rechtsverordnung."
-
Artikel 1 § 3 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
"Fernmeldeverkehrsbeziehungen" durch das Wort
"Telekommunikationsbeziehungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
"Fernmeldeanschlüsse" durch das Wort
"Telekommunikationsanschlüsse" ersetzt.
-
In Artikel 1 § 6 Abs. 1 werden der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"bei einer Überwachung der Telekommunikation auch die
Rufnummer oder eine andere Kennung seines
Telekommunikationsanschlusses."
-
Artikel 3 § 10 Abs. 1 wird wie folgt
gefaßt:
"(1) Wird die Telekommunikation nach Artikel 1 dieses Gesetzes
oder nach den §§ 100 a, 100 b der Strafprozeßordnung
überwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder
an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt
werden."
(2) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März
1992 (BGBl. I S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,
werden die Wörter "Deutschen Bundespost" durch die
Wörter "Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost"
ersetzt.
(3) Die Erschwerniszulagenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.
Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), wird wie folgt geändert:
-
In § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter
"Deutschen Bundespost" durch die Wörter
"Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost" ersetzt.
-
In § 22 Abs. 5 werden die Wörter "Beamte der Deutschen
Bundespost" durch die Wörter "bei den
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigte
Beamte" ersetzt.
(4) Die
Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S.
1783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2240), wird wie folgt geändert:
-
Im Abschnitt IV werden in der Überschrift die Wörter
"sowie der Deutschen Bundespost" gestrichen.
-
In § 7 Abs. 1 werden die Wörter "sowie der Deutschen
Bundespost" gestrichen.
(5) Das Bundesdatenschutzgesetz
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch
Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S.
2325), wird wie folgt geändert:
-
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Gesetz
über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
-
In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Gesetz
über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
-
§ 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2
wird das Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den
speichernden Stellen erforderlich ist."
-
In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "oder dem
Gesetz über Fernmeldeanlagen" gestrichen.
(6) Das Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253),
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
-
In § 26 Nr. 2 Buchstabe a werden das Komma
nach den Wörtern "der Polizei" durch das Wort
"oder" ersetzt und die Wörter "oder des Post- und
Fernmeldewesens" gestrichen.
-
In § 35 Abs. 1 Nr. 4 werden die
Wörter "dem Fernmeldewesen," gestrichen und nach dem
Wort "Gas," das Wort
"Telekommunikationsdienstleistungen," eingefügt.
-
In § 38 Satz 1 werden die Wörter
"des Telegraphenwegegesetzes" gestrichen.
-
In § 150 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem
Wort "Wärme," die Wörter
"Telekommunikationsdienstleistung oder" eingefügt und
die Wörter "oder Fernmeldeanlagen der Deutschen
Bundespost" gestrichen.
(7) § 9 Abs. 2 Satz 7 des
Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990, zuletzt geändert
durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl.
I S. 726), wird wie folgt gefaßt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die
Sätze 4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der
Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten
Beamten entsprechend."
(8) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1394), wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen
Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
beschäftigten Beamten entsprechend."
(9) Die Strafprozeßordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1047,
1319), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August
1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
-
§ 99 wird wie folgt gefaßt:
"§ 99
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten
gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von
Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken.
Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen
zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen
ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für
ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung
Bedeutung hat."
-
Nach § 99 wird folgender § 99 a
eingefügt:
"§ 99 a
(1) Von denjenigen, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen, kann Auskunft über die
näheren Umstände der Telekommunikation verlangt werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und insoweit dies für
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlungen des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Betrifft der
Verdacht einer Straftat nicht eine mittels Endeinrichtung (§ 3 Nr.
3 TKG) begangene Straftat, kann Auskunft über die näheren
Umstände der Telekommunikation nur verlangt werden, wenn
Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von nicht unerheblicher
Bedeutung ist.
(2) Die Auskunft darf nur vom Richter, bei Gefahr im Verzuge auch von
der Staatsanwaltschaft verlangt werden.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie darf sich nur gegen den
Beschuldigten oder solche Personen richten, von denen auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den
Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
entgegengenommen oder weitergegeben haben oder daß der
Beschuldigte ihren Anschluß benutzt hat.
-
In § 100 a Abs. 1 Satz 1 werden die
Wörter "des Fernmeldeverkehrs" durch die Wörter
"der Telekommunikation" ersetzt.
-
§ 100 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
"des Fernmeldeverkehrs" durch die Wörter "der
Telekommunikation" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt
gefaßt:
"Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie
sich richtet, und die Rufnummer oder eine andere Kennung seines
Telekommunikationsanschlusses enthalten."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im
Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang
hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 88
des Telekommunikationsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen. § 95 Abs. 2 gilt
entsprechend."
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt
gefaßt:
"Die Beendigung ist dem Richter und dem nach Absatz 3
Verpflichteten mitzuteilen."
(10) § 17 a Abs. 1 des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1969, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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In Nummer 3 werden die Wörter "des Fernmeldeverkehrs"
durch die Wörter "der Telekommunikation" ersetzt.
-
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
"fernmeldetechnische" durch das Wort
"telekommunikationstechnische" ersetzt.
b) In Buchstabe a werden das Wort "Telefonanschlüssen"
durch das Wort "Telekommunikationsanschlüssen" und das
Wort "Telefonanschluß" durch das Wort
"Telekommunikationsanschluß" ersetzt.
c) In Buchstabe b wird das Wort "Telefonanschluß"
durch das Wort "Telekommunikationsanschluß" ersetzt.
(11) § 23 Abs. 2 des
AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), das zuletzt durch
Artikel 12 Abs. 28 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S.
2325, 2384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
Nummer 1 a wird wie folgt gefaßt:
"1 a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
über das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit nach dem Telekommunikationsgesetz, sofern sie
in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der
Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;".
-
Nach Nummer 1 a wird folgende Nummer eingefügt:
"1 b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des
Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, sofern sie in ihrem
Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht
worden sind und bei den Geschäftsstellen der Deutschen Post AG zur
Einsichtnahme bereitgehalten werden;".
-
In § 30 wird folgender Satz
angefügt:
"§ 23 Abs. 2 Nr. 1 a und 1 b tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2002 außer Kraft."
(12) § 452 des
Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100-1), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
(13) Das Strafgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,
1160), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
-
§ 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt
gefaßt:
"1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr
dienen,
2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken
dienen,".
-
In § 202 Abs. 1 wird die Angabe
"§ 354" durch die Angabe "§ 206" ersetzt.
-
In § 265 a Abs. 1 werden die Wörter
"eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes"
durch die Wörter "eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes" ersetzt.
-
§ 316 b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt
gefaßt:
"1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr
dienen,".
-
§ 317 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Störung von Telekommunikationsanlagen".
b) In Absatz 1 wird das Wort "Fernmeldeanlage" durch das
Wort "Telekommunikationsanlage" ersetzt.
-
§ 354 wird § 206 und wie folgt
gefaßt:
"§ 206
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine
Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder
Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder
Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das
geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber
oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens
unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung
anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem
Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer
Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute
Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten
Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch
für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in
Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit
dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder
Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb
eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran
betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine
Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des
Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf
Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder
Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die
näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie
der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der
Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf
die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche."
-
In § 358 wird die Angabe "§
354," gestrichen.
(14) Das Wehrstrafgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
-
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2,
4, 5, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung
des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4 des
Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§
353 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des §
48 auch frühere Soldaten strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse
während des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst
bekanntgeworden sind."
-
§ 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203
Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205)," werden in einer neuen Zeile
die Wörter "Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(§ 206 Abs. 4)," eingefügt.
b) Nach der Angabe "Falschbeurkundung im Amt (§ 348)"
wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach der Angabe "Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353
b Abs. 1)" werden die Wörter "und Verletzung des Post-
und Fernmeldegeheimnisses (§ 354 Abs. 4)" gestrichen.
(15) § 4 Abs. 3 des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch
Artikel 43 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und
Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß und bestehen in
diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
Absatz 1, ist der Anbieter dieser Telekommunikationsdienstleistung
verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift
des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen."
(16) In § 1 Abs. 1 Nr. 11
Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die durch Artikel 12 Abs. 31 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern "diese Unternehmen" die Wörter "auf
Grund einer Rechtsverordnung" eingefügt.
(17) In § 1 Teil VII der
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren
bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 32 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird das Komma nach
den Wörtern "2. Das Bundesamt für Post und
Telekommunikation" durch ein Semikolon ersetzt; die Wörter
"3. das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation,
4. Die Bundesdruckerei GmbH;" werden gestrichen.
(18) § 9 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
April 1980 (BGBl. I S. 425), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes
vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
-
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, daß der Bund
den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die Dauer
der Wehrübung zu erstatten hat."
-
Die bisherigen Absätze 3 bis 10 werden die Absätze 4 bis 11.
(19) § 3 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8.
Juli 1950 (BGBl. I S. 323), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2414) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(20) § 44 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das
zuletzt durch Artikel 12 Abs. 47 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(21) § 17 Abs. 4 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (BGBl. I 1966 S. 1), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie
folgt gefaßt:
"(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und
Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß
Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafür bestehen,
daß er den selbständigen Betrieb eines Handwerks als
stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
ausübt, ist der Anbieter dieser Telekommunikationsdienstleistung
verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift
des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen."
(22) Das Geldwäschegesetz
vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) wird wie folgt geändert:
-
In § 1 Abs. 4 werden die Wörter "ein Finanzinstitut und
die Deutsche Bundespost" durch die Wörter "und ein
Finanzinstitut" ersetzt.
-
In § 14 Abs. 1 wird die Nummer 8 gestrichen.
(23) Das
Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481, 495,
1555), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
-
§ 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
"den Fernmeldeverkehr" durch die Wörter "die
Telekommunikation einschließlich der dazu nach Wirksamwerden der
Anordnung (§ 40) innerhalb des Telekommunikationsnetzes in
Datenspeichern abgelegten Inhalte" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort
"Fernmeldeanschluß" durch das Wort
"Telekommunikationsanschluß" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Artikel 1 § 1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zu Artikel 10
Grundgesetz gilt entsprechend."
-
In § 40 Abs. 4 Satz 2 werden der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"bei einer Überwachung der Telekommunikation auch die
Rufnummer oder eine andere Kennung des
Telekommunikationsanschlusses."
-
In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden die
Wörter "Post- und Fernmeldeverkehr" durch die
Wörter "Postverkehr oder an der Telekommunikation"
ersetzt.
-
Die §§ 42 und 43 werden wie folgt
gefaßt:
"§ 42
Verschwiegenheitspflicht
(1) Werden Beschränkungen nach den §§ 39 bis 41
vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die
geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen
nicht mitgeteilt werden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen Absatz 1 eine Mitteilung macht.
§ 43
Entschädigung für Leistungen
Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der
Durchführung von Beschränkungen nach § 39 Abs. 1 eine
Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 17 a
des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen bemißt."
(24) § 11 Abs. 2 Satz 5
der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S.
554), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 61 des Gesetzes vom 14.
September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird wie
folgt gefaßt:
"Für die Nutzung der Frequenzen bedarf es einer
Frequenzzuteilung gemäß § 47 des
Telekommunikationsgesetzes."
(25) Das
Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt
geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. März
1997 (BGBl. I S. 726), wird wie folgt geändert:
-
In § 4 Abs. 1 Nr. 8 werden die
Wörter "den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen" durch die Wörter "der
Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom
AG" ersetzt.
-
§ 16 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird
wie folgt gefaßt:
"§ 9 Abs. 3 bis 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt
entsprechend, Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung zu
Wehrübungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf § 4 Abs. 1,
2 und 4 verweist."
(26) Das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
wird wie folgt geändert:
-
In § 267 Abs. 6 Satz 4 werden die Wörter "Deutsche
Bundespost" durch die Wörter "Deutsche Post AG"
ersetzt.
-
In § 283 Satz 2 wird das Wort
"Bundespostbetriebskrankenkasse" durch die Wörter
"Betriebskrankenkasse nach § 7
Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (DIE BKK POST)"
ersetzt.
(27) § 127 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7.
August 1996 (BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch das Gesetz vom 12.
Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
-
In Nummer 4 werden die Wörter
"gesetzlichen und" gestrichen.
-
Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer angefügt:
"8. die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (DIE BKK POST)."
(28) Die
TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung vom 16. September 1992 (BGBl. I S.
1614) wird aufgehoben.
(29) Artikel 12 Abs. 8 des
Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2384)
wird wie folgt geändert:
-
In Nummer 1 wird die Angabe "1." gestrichen.
-
Nummer 2 wird gestrichen.
(30) Das Bundesanstalt
Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) wird wie folgt
geändert:
-
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er
besteht aus einem Vorsitzenden, der vom Bundesminister für Post
und Telekommunikation benannt wird, und neun weiteren Mitgliedern,
nämlich
1. je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des
Bundesministeriums für Wirtschaft und des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation, der jeweils zweifaches Stimmrecht
hat,
2. je einem Vertreter der Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 1),
3. je einem Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften (§ 1
Abs. 1) auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite.
Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden
durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation
bestellt."
-
§ 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(3) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die
Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. Der Vorstand
ernennt und entläßt die Beamten der Bundesbesoldungsordnung
A."
b) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
-
§ 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort
"Vorjahres" durch das Wort "Vorvorjahres" ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz
angefügt:
"Sofern Reduzierungen der Leistungen oder Reduzierungen
hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages nach dem
Beihilferecht des Bundes nicht in die Satzung der
Postbeamtenkrankenkasse übernommen werden, geht dies ebenfalls zu
Lasten der Mitglieder."
c) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird wie folgt
gefaßt:
"Kosten, die dabei für Postbeamtenkrankenkassenmitglieder
bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung
entstehen, werden von diesen getragen. Kosten, die für andere
Postbeamtenkrankenkassenmitglieder entstehen, trägt die
Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs. 1."
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aktiengesellschaften"
die Wörter "durch die Bundesanstalt" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter
"durch die Bundesanstalt" eingefügt.
(31) Das
Postsozialversicherungsorganisationsgesetz vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2338) wird wie folgt geändert:
-
Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
"Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann
sich in diesen Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder sie
von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es
verbindliche Grundsätze für die Genehmigung aufstellen."
-
In § 7 Abs. 3 werden die Wörter
"im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation" durch die Wörter "in der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post"
ersetzt.
(32) Das Postumwandlungsgesetz
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339) wird wie folgt
geändert:
-
Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt: "Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §
22 des Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht."
-
In § 13 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe
"Artikel 24 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 22 Abs.
4" ersetzt.
(33) Das Post- und
Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325, 2378) wird wie folgt geändert:
-
§ 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt
gefaßt:
"2. die Anbieter von Postdienstleistungen und 3. die Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen."
-
Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
"Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Regelungen auf Grund
des Absatzes 3 Satz 2 enthalten, bedarf es zu ihrer Umsetzung keiner
Anwendungsverordnung."
-
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1440)," gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geändert worden
ist," gestrichen.
-
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Zuständige Behörde im Sinne des § 13 a Abs. 1 und
3 des Wehrpflichtgesetzes und des § 14 Abs. 1 bis 3 des
Zivildienstgesetzes ist das Bundesamt für Post und
Telekommunikation."
-
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost
POSTDIENST und Deutsche Bundespost POSTBANK hervorgegangenen
Nachfolgeunternehmen haben die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen
zu treffen, um auch bei Katastrophen und Notfällen sowie im
Spannungs- und Verteidigungsfall die ihnen nach den §§ 119
und 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben
für die Träger der Sozialversicherung zu erfüllen."
-
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt
gefaßt:
"Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das
Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein besonderes Entgelt
nicht gewährt; sofern für vorbereitende Maßnahmen bei
Unternehmen nach § 2 Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden
die Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation der vorgesehenen Maßnahme vorher zugestimmt
hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Für jeden Netzzugang, für den Vorrechte nach
§ 3 Abs. 3 einzuräumen sind, erhält das verpflichtete
Unternehmen von dem bevorrechtigten Aufgabenträger einmalig ein
Entgelt in Höhe von 100 Deutsche Mark. Damit sind alle
Ansprüche, die für das Einräumen und die Inanspruchnahme
von Vorrechten aus dem Kundenverhältnis entstehen können,
abgegolten. Die Umstellung des bei der Deutschen Telekom AG bisher
angewandten Verfahrens auf das Verfahren nach der
Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung gemäß § 3
Abs. 1 bis 3 ist kostenfrei."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 tragen die Deutsche
Post AG und die Deutsche Telekom AG die Kosten, die ihnen auf Grund
dieses Gesetzes entstehen, selbst, so lange ihnen ein
ausschließliches Recht nach dem Gesetz über das Postwesen
oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht."
(34) Die
Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom 19. Oktober 1995 (BGBl. I
S. 1434) wird wie folgt geändert:
-
In § 1 werden die Angabe "§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3
und 4" durch die Angabe "§ 1 Abs. 4" ersetzt und
nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "in der Fassung
des § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Telekommunikationsgesetzes" eingefügt.
-
Die §§ 2 bis 24 werden aufgehoben.
-
§ 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "über die in
den §§ 3 bis 24 geregelten Fälle hinaus nach § 2
Abs. 1 und 4" durch die Angabe "nach § 2 Abs. 1"
und die Angabe "§ 1 Abs. 2 und 4" durch die Angabe
"§ 1 Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. Die Deutsche Telekom AG ihren Leistungspflichten bei der
Erbringung des Sprachtelefondienstes als Monopoldienstleistung im Sinne
der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2020) nach Art, Qualität und Preis nicht angemessen
nachkommt oder".
-
§ 27 wird aufgehoben.
-
§ 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
-
§ 31 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
"Die Verleihung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt
werden,".
-
§ 33 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(35) Die
Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom 23. Oktober 1995
(BGBl. I S. 1446) wird aufgehoben.
(36) § 35 Abs. 7 der
Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565,
ber. 1971, S. 38), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14.
Februar 1996 (BGBl. I S. 216, 217) geändert worden ist, wird wie
folgt gefaßt:
"(7) So lange die Deutsche Post AG ausschließliche
Pflichten nach dem Postgesetz wahrzunehmen hat, dürfen Fahrzeuge
dieses Unternehmens, deren Einsatz zur Erfüllung der auferlegten
Postdienstleistungen erforderlich ist, dafür auf allen
Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und
halten. Dieselben Rechte gelten auch für die Meßfahrzeuge
der Regulierungsbehörde, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies
erfordert."
(37) § 31 Abs. 2 Satz 3
des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 779) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
"Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 17 des
Telekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig und
genehmigungsfrei."
(38) Das Luftverkehrsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 19.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), wird wie folgt geändert:
-
Dem § 29 c Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
"Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
daß diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte
Tatsachen die Annahme begründen, daß sich darin
Gegenstände befinden, deren Beförderung gegen § 27
verstößt."
-
§ 52 wird wie folgt gefaßt:
"§ 52
Werden Postsendungen im Luftfahrzeug befördert, so bestimmt sich
die Haftung ausschließlich nach den Vorschriften, die für
das Unternehmen gelten, bei dem die Sendungen aufgegeben wurden."
(39) Die
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. März 1979 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3178), wird wie folgt geändert:
-
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt
gefaßt:
"5. die Frequenzzuteilung gemäß § 47 des
Telekommunikationsgesetzes; für Ultraleichtflugzeuge
zusätzlich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage durch das
Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen."
-
In § 82 Abs. 2 werden nach den
Wörtern "oder des Bundesamtes für Post und
Telekommunikation" die Wörter "oder in der
Frequenzzuteilung der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post" eingefügt.
(40) Nach Artikel 3 des
Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren
Übereinkünften vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594)
wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 3 a
Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit erbringt, ist im Rahmen des von ihm
bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen für
die Truppen der Entsendestaaten in gleicher Weise und zu gleichen
Konditionen anzubieten, wie sie die Deutsche Bundespost oder die
Deutsche Fernmeldeverwaltung gemäß Artikel 60 des
Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut einschließlich des
zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehörigen
Verwaltungsabkommens in den jeweils anzuwendenden Fassungen zu
erbringen haben. Das für Telekommunikation zuständige
Bundesministerium und die von ihm beauftragten Stellen können von
den nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick
auf die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verlangen."
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 2 Abs. 11, 28 und 31 Nr. 2 tritt am 1. Januar 1998
in Kraft.
[ Begründung
]