[ Gesetzestext ]
Mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) sind die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Herstellung von Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt geschaffen worden. Im Gesetz ist die Errichtung einer Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorgesehen, die die Aufgaben der Regulierung, die sich aus dem Telekommunikationsgesetz und aus anderen Gesetzen (vgl. z. B. § 44 des Entwurfs eines Postgesetzes) ergeben, wahrnehmen soll (§ 66 TKG). Die Regulierungsbehörde wird ihre Arbeit zum 1. Januar 1998 aufnehmen (§ 100 TKG). Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde kommissarisch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation wahrgenommen (§ 98 TKG).
Mit dem Begleitgesetz sollen diejenigen personalrechtlichen Regelungen für die Beschäftigten der neuen Bundesoberbehörde bereitgestellt werden, die angesichts der fachlich-organisatorischen Struktur der neuen Behörde erforderlich sind.
Für die personalrechtlichen Bestimmungen in Artikel 1 dieses Gesetzes hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung nach Artikel 73 Nr. 8 GG. Für die in Artikel 2 zu ändernden Vorschriften ergeben sich folgende Gesetzgebungskompetenzen des Bundes:
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35 und 36 aus Artikel 73 Nr. 7 und 10 GG, für Absatz 2 und 3 aus Artikel 73 Nr. 8 GG, für Absatz 7, 8, 16, 17, 18 und 41 aus Artikel 73 Nr. 1 GG, für Absatz 19 aus Artikel 73 Nr. 4 GG, für Absatz 23 aus Artikel 73 Nr. 5 GG und für Absatz 39 und 40 aus Artikel 73 Nr. 6 GG. Die in Absatz 5 enthaltenen Regelungen für den Datenschutz folgen als bereichspezifisch aus der Kompetenz für Artikel 73 Nr. 7 und 10 GG.
Die konkurrierende Gesetzgebung ergibt sich für Absatz 1 Nr. 4, Absatz 4, 10, 11, 13, 14 und 37 aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, für Absatz 6 aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, für Absatz 12, 15, 20, 21, 22 und 24 aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, für Absatz 25, 26 und 27 aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, für Absatz 38 aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 21 GG.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit nach Artikel 72 Abs. 2 GG unentbehrlich im Bereich des Bundesdatenschutzgesetzes, des Baugesetzbuchs, der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, des AGB-Gesetzes, des Strafgesetzbuches, des Wehrstrafgesetzes, des Außenwirtschaftsgesetzes, des Arbeitssicherstellungsgesetzes, des Sozialgesetzbuchs und des Bundeswasserstraßengesetzes, weil für die sich auf die Telekommunikation beziehenden Angelegenheiten gleiche Rechtsnormen im Bundesgebiet Geltung haben müssen, insbesondere im Hinblick auf die weitere technische Entwicklung der Telekommunikation.
Diese Zielsetzung einer gesamtstaatlichen Regelung liegt im gesamtstaatlichen Interesse, da es um Lebensverhältnisse geht, die nicht primär von örtlichen oder regionalen Besonderheiten geprägt sind und da es den Bürgern erleichtert werden soll, mit den praktischen und rechtlichen Folgeproblemen der aus der Entwicklung der Telekommunikation folgenden Möglichkeiten zurecht zu kommen. Die bundesgesetzlichen Regelungen sind daher zur Wahrung der vom Verfassungsgeber anerkannten Zielsetzung "Rechtseinheit" geeignet und notwendig. Die Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG begründet die bundesgesetzlichen Regelungen im Bereich des Handelsgesetzbuchs, des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Handwerksordnung, weil einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Bestätigung im ganzen Bundesgebiet bestehen sollen. Die gesamtstaatliche Regelung liegt im gesamtstaatlichen Interesse, da es um einen bundeseinheitlichen bzw. überregionalen Markt geht, der sich zudem in einer globalen übergreifenden Entwicklung befindet. Die bundesgesetzlichen Regelungen sind daher zur Wahrung der vom Verfassungsgeber anerkannten Zielsetzung "Wirtschaftseinheit" geeignet und notwendig.
Die zu ändernden Verordnungen beruhen auf Ermächtigungen durch Bundesgesetze.
Politischer Konsens, der Industrie, Gewerkschaften und Verbände einschließt, besteht darüber, daß die Umsetzung der mit dem TKG und auch mit dem PostG-E verfolgten Zielsetzungen der Schaffung von Wettbewerb in bisher von Monopolen geprägten Märkten sowie der Infrastruktursicherung eine besondere Anstrengung auf organisatorischer und personeller Ebene für die Bildung einer effizienten Regulierungsbehörde erfordert. Das wurde immer wieder in Stellungnahmen, Expertengesprächen, Anhörungen der parlamentarischen Gremien und in den Medien bekräftigt. Die Ausgestaltung der Regulierungsbehörde wird darüber entscheiden, ob Investitionen von Wettbewerbern in Deutschland getätigt und somit Arbeitsplätze geschaffen werden. Dieser Zielsetzung dienen sowohl die im Begleitgesetz vorgesehenen Sonderregelungen als auch das gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis für die Leitung der Regulierungsbehörde.
Die Regulierungsbehörde hat für die Öffnung des Telekommunikationsmarktes und des Postmarktes deshalb eine so hohe Bedeutung, weil diese Märkte auch nach dem Inkrafttreten des Telekommunikations- und des Postgesetzes noch lange durch monopolistische Strukturen gekennzeichnet sein werden. Es ist deshalb die zentrale Aufgabe der Regulierung, die Marktmachtstellung der dominanten Anbieter zu kontrollieren und den neu in diese Märkte tretenden Wettbewerbern Chancengleichheit zu verschaffen. Der Gesetzgeber hat in der Verfassung (Artikel 87 f GG) und im TKG und PostG-E deutlich gemacht, daß er gerade diesen Märkten aufgrund der anfänglich noch bestehenden monopolistischen Strukturen und im Hinblick auf die besondere Bedeutung für die gesamte Volkswirtschaft einen mit anderen Märkten nicht vergleichbaren Status einräumt.
Die Regulierungsbehörde ist mit starken gesetzlichen Instrumentarien (vgl. TKG und PostG-E) ausgestattet, die bezüglich Zwangs- und Bußgeldern über übliche Regelungen erheblich hinausgehen. Der Zugang zu den Märkten im Telekommunikations- und Postbereich soll gefördert werden, strategisches Verhalten der Marktbeherrscher verhindert werden. Das zeigt sich insbesondere in Fragen der Frequenzordnung, in Fragen des Netzzugangs, in Regelungen der Lizenzierung. In dem Zeitraum, in dem der Gesetzgeber aufgrund der Besonderheiten im Bereich der Telekommunikation und des Postwesens eine sektorspezifische Regulierung für erforderlich hält, hat die Regulierungsbehörde für diesen Markt eine entscheidende Aufgabe. Von ihrer Tätigkeit wird abhängen, wie schnell der Wettbewerb auf den geöffneten Märkten tatsächlich greifen wird und damit Wachstums- und Innovationspotentiale im Telekommunikationssektor ausgeschöpft werden können.
Die wahrzunehmenden Aufgaben nach dem TKG und PostG-E und damit wesentliche Aufgaben der Regulierungsbehörde sind nicht auf unbestimmte Zeit, sondern von vornherein zeitlich befristet angelegt. Nach § 81 Abs. 1 TKG ist die Regulierungsbehörde verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vorzulegen. Mit diesem Bericht ist gemäß § 81 Abs. 3 TKG ein Bericht der Monopolkommission zu der Frage vorzulegen, ob auf den Märkten der Telekommunikation ein funktionsfähiger Wettbewerb besteht. In diesem Bericht soll auch zu der Frage Stellung genommen werden, in welchem Umfang eine besondere Regulierung nach dem TKG noch erforderlich ist, d. h. ob nicht die für die übrigen Märkte geltenden allgemeinen Wettbewerbsbestimmungen (GWB) ausreichend sind. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung vorgegeben, daß die "Existenzberechtigung" wesentlicher Regulierungskompetenzen, insbesondere die Entgeltregulierung, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist, damit der Gesetzgeber erforderlichenfalls die notwendigen Anpassungen vornehmen kann. Das gilt für den Postbereich - mit gewisser zeitlicher Verzögerung - entsprechend. In personeller und organisatorischer Hinsicht geht es in diesem Zusammenhang darum, für einen begrenzten Zeitraum die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um eine effektive und an den Zielen des TKG ausgerichtete Regulierung sicherzustellen.
Die wichtigsten Anliegen bei der Anpassung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Privatisierung und Liberalisierung im Bereich von Post und Telekommunikation sind die weitgehende Angleichung rechtlicher Rahmenbedingungen für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und deren Wettbewerber, die Schließung von Strafbarkeitslücken bei der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie die Sicherstellung der Überwachbarkeit von Telekommunikation durch die dazu berechtigten Behörden.
Der DGB empfiehlt in Artikel 1 § 1 Abs. 1 die Formulierung, daß die Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zu Bundesministerien versetzt oder zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übergeleitet werden. Die Überleitung von Bediensteten aus vorhandenen Verwaltungseinheiten in eine neue Behörde war in der Vergangenheit bei ähnlichen Maßnahmen üblich.
Im Hinblick auf die zu erwartenden personellen Anpassungsmaßnahmen bei der Regulierungsbehörde hält der DGB durch Anfügung eines Absatzes 3 in Artikel 1 § 1 eine bis Ende 1999 geltende Vorruhestandsregelung für notwendig.
Die Regelung in Artikel 1 § 2 findet nicht die Billigung des DGB, weil sie keine ausreichende Gewähr dafür bietet, daß die beruflichen Exspektanzen der aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation kommenden Bediensteten der Regulierungsbehörde gewahrt bleiben. Der DGB schlägt eine Regelung vor, wonach dem Stellenplan der Regulierungsbehörde - Standort Bonn - zunächst der Stellenschlüssel für oberste Bundesbehörden zugrunde gelegt wird und die Umwandlung dieser Planstellen nach § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes für einen Zeitraum von acht Jahren ausgesetzt wird.
Der DGB begrüßt die Regelungen in Artikel 1 § 4. Entsprechend seiner Empfehlung zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 sollten die Worte "oder versetzt" gestrichen werden.
Der DGB bittet, in Artikel 1 § 5 Abs. 2 hinsichtlich der Wahl des Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung die gleichen Regelungen zu treffen wie in Artikel 1 § 4 Abs. 2 für die Übergangspersonalvertretung. Die jetzige Fassung führt zur Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage, ob die Regelungen des Schwerbehindertengesetzes über die Freiheit und Unabhängigkeit der Wahl eines Vorsitzenden einer Schwerbehindertenvertretung weiterhin Gültigkeit haben.
Der DBB stimmt den Sonderregelungen zur Überleitung des Personals des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT) zu anderen Bundesministerien oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post grundsätzlich zu. Seine generelle Forderung lautet, daß im Zuge der Auflösung des BMPT und der Überleitung/Versetzung der Beschäftigten in andere Behörden für die Betroffenen keine Nachteile eintreten, insbesondere auch mit Blick auf die beruflichen Exspektanzen. Keine Schlechterstellung eintreten darf auch gegenüber denjenigen ehemaligen Beschäftigten der Deutschen Bundespost, die bereits im Zusammenhang mit der Postreform I und II einen Wechsel des Arbeitsplatzes vollzogen haben.
Artikel 1 § 1 sollte zur Vermeidung von Reibungsverlusten im Zuge des Überleitungsverfahrens zwischen dem BMPT und den aufnehmenden Bundesministerien dahin gehend ergänzt werden, daß klargestellt wird, daß das BMPT die Überleitung der Beschäftigten durchführt. Diese Vorschrift sollte Kriterien enthalten, nach denen sich die Überleitungsmaßnahmen zu richten haben, und die Festlegung, daß die Wertigkeit der den Beschäftigten bislang übertragenen Dienstposten erhalten bleiben muß.
Zu Artikel 1 § 2 schlägt der DBB vor, dem Stellenplan der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - Standort Bonn - für einen Zeitraum von acht Jahren den Stellenschlüssel für oberste Bundesbehörden zugrunde zu legen und erst dann Anpassungen im Wege der Umwandlung jeder dritten freiwerdenden Planstelle vorzunehmen. Dies würde erheblich dazu beitragen, daß vorhandenes Fachpersonal sich nicht auf im ministeriellen Bereich verbleibende Dienstposten versetzen lassen will.
Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 3 sollte gestrichen werden, da er für die Übergangszeit von sechs Monaten zu einer Schwächung der Interessenvertretung der ehemaligen Beschäftigten des BMPT führt. Der DBB sieht in der nur zeitweisen Weitergewährung der Ministerialzulage gemäß Artikel 1 § 7 eine Ungleichbehandlung gegenüber den Beschäftigten, die im Rahmen der Postreform I und II zu anderen Behörden versetzt wurden.
Der DBB fordert, Artikel 1 § 8 zu streichen. An der Spitze der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Bundesoberbehörde muß ein unabhängiger Lebenszeitbeamter als Präsident stehen. Ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis auf Zeit widerspricht der Position der Bundesregierung, Führungspositionen nicht auf Zeit zu vergeben.
Artikel 1 § 9 Abs. 2 Nr. 3 sollte um eine bis Ende 1999 geltende Vorruhestandsregelung für die Beamten der Regulierungsbehörde ergänzt werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, daß in den Außenstellen des jetzigen Bundesamtes für Post und Telekommunikation Personalüberhänge durch den Abbau von Dienstposten entstehen werden. Ein Vorruhestand ist wirtschaftlich sinnvoller als die Beschäftigung von Kräften im Überhang.
Der CGB erwartet in Artikel 1 § 1 eine Regelung, die sicherstellt, daß den Beschäftigten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation nach Versetzung zu einem anderen Bundesministerium oder zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Wertigkeit der ihnen bisher übertragenen Dienstposten erhalten bleibt.
Nach Ansicht des CGB gehören in das Gesetz auch Bestimmungen, die mögliche personelle Umsetzungen von der Mainzer Zentrale und den Außenstellen des jetzigen Bundesamtes für Post und Telekommunikation in die zukünftige Bonner Zentrale der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sozialverträglich regeln.
Mit diesem Gesetz sind Haushaltsausgaben für den Bundeshaushalt in Höhe von ca. 4,5 Mio. DM verbunden, die dadurch entstehen, daß die zur Zeit noch in der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) versicherten Arbeitnehmer des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) übernommen werden.
Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost haben die VAP für Neuzugänge geschlossen. Dadurch ist zu erwarten, daß sich die Umlagen von z. Z. 8,36 v. H. sowie der Verwaltungskostenanteil künftig deutlich erhöhen werden. Auch eine Änderung der Leistungen zu Ungunsten der Versicherten kann nicht ausgeschlossen werden. Da das Bundesministerium für Post und Telekommunikation und sein nachgeordneter Bereich bereits seit Juli 1989 die Neuzugänge an Arbeitnehmern entsprechend der tarifvertraglichen Bestimmungen nicht mehr in der VAP, sondern in der VBL versichern und damit die VAP "austrocknen", hat das BMPT zur Deckung der versicherungsmathematisch nicht abgedeckten Beträge gemäß § 2 Abs. 3 der VAP-Satzung einen Gegenwert an die VAP zu zahlen, wenn auch die noch in der VAP versicherten Arbeitnehmer von der VBL übernommen werden. Dies gilt gleichermaßen für die Museumsstiftung und die Unfallkasse seit dem 1. Januar 1995.
Die VBL kann nach § 24 Abs. 1 ihrer Satzung Teile einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung übernehmen, wenn sie entsprechende Ausgleichszahlungen erhält und dadurch dem Anstaltsvermögen keine finanziellen Belastungen entstehen. Die entsprechenden Ausgleichszahlungen müssen vom Bund, der Unfallkasse und der Museumsstiftung an die VBL geleistet werden.
Die Übernahme der VAP-Versicherten, die von den Bestimmungen des Postverfassungsgesetzes und des Postneuordnungsgesetzes erfaßt wurden, in die VBL ist notwendig und sinnvoll. Die entsprechenden Ausgleichszahlungen werden voraussichtlich niedriger sein als die finanziellen Belastungen, die bei einem Verbleiben der Versicherten in der VAP auf den Bund zukommen würden. Außerdem kann so der zusätzliche Verwaltungsaufwand beim BMF, BMWi und der Regulierungsbehörde und evtl. weiterer Behörden sowie das doppelte Abrechnungsverfahren beim Bundesamt der Finanzen entfallen.
Die Ausgleichszahlungen werden insgesamt auf ca. 8,5 Mio. DM geschätzt, wobei etwa 4,5 Mio. DM auf den Bundeshaushalt entfallen. Eine Kostenaussage hinsichtlich des Aufwands für die Regulierungsbehörde kann derzeit noch nicht getroffen werden, da insoweit die Haushaltsverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
Unbenommen der zu erlassenden Organisationsverfügung über den Aufbau der Regulierungsbehörde soll mit dieser Regelung sichergestellt werden, daß die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als nichtministerielle Nachfolgeeinrichtung sich u. a. aus dem vorhandenen Personal des BMPT und des BAPT rekrutiert, sofern nicht eine Verwendung eines Teils dieses Personals in Nachfolgeressorts vorzusehen ist. Durch diesen Rückgriff auf das vorhandene, entsprechend qualifizierte Personal wird erreicht, daß die Aufgaben im Regulierungsbereich beim Übergang in die neuen Strukturen kontinuierlich erfüllt werden. Dies ist mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Einrichtung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post anstehende sensible Aufgabe der Liberalisierung des Post- und Telekommunikationsbereichs von besonderer Bedeutung.
Das Bundesamt für Post und Telekommunikation wird insgesamt in die Regulierungsbehörde eingegliedert. Zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands werden deren Beamte und Arbeitnehmer durch gesetzliche Bestimmung auf die Regulierungsbehörde übergeleitet. Einzelversetzungen zu anderen Behörden bleiben gleichwohl möglich.
Mit dieser Regelung werden die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Überleitung des vorhandenen Personals auf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post geschaffen. Die zwingende Anwendung der gesetzlichen Stellenobergrenzen für Bundesoberbehörden würde eine Überleitung des im BMPT beschäftigten Personals auf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ganz erheblich behindern. Insbesondere ist eine Regelung zum Teilstellenplan und zur Ämterbewertung für die Regulierungsbehörde am Standort Bonn erforderlich, um die Kräfte aus dem jetzigen BMPT mit dem entsprechenden Know-how in die Regulierungsbehörde am Standort Bonn umsetzen zu können. Der Erhalt ihres Know-how ist zwingend erforderlich, um die Kontinuität in der Aufgabenerfüllung, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung für den zu regulierenden Markt und damit für den Standort Deutschland, zu erhalten.
Die Regelung weicht von den üblichen Ausstattungen einer Bundesoberbehörde ab. Dies ist letztlich Ergebnis eines einmaligen Vorgangs, bei dem ein Ministerium zum Teil auf andere Ministerien übergeleitet wird, zum anderen Teil aber hierarchisch "abgestuft" wird. Der "Normalzustand" wird erst im Laufe der Jahre erreicht; dies korrespondiert mit der allmählichen Erreichung eines wettbewerblichen Regelfalls. Die bis dahin - am Standort Bonn - zu leistende Arbeit, einen durch faktische Monopolstrukturen geprägten Markt für Wettbewerb zu öffnen, rechtfertigt bereits für sich gesehen die vorgesehene Ausnahmeregelung.
In dem späteren Zustand (d. h. nach fünf Jahren) dürfte sich die Dienstposten-Ausstattung schrittweise der des Bundeskartellamtes anpassen lassen, das dann teilweise über vergleichbare Fragen zu befinden hat.
Zu Absatz 1
Aus der Überleitung/Versetzung von Beschäftigten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs auf die Regulierungsbehörde oder zu einer anderen Bundesbehörde und für die vorhandenen Versorgungsempfänger/Rentner sollen sich in bezug auf die Mitgliedschaft in der Postbeamtenkrankenkasse keine Veränderungen ergeben. So sollen aus diesem Anlaß keine Ausgleichszuschläge erhoben und damit die zu leistenden Beiträge nicht erhöht werden.
Der Besitzstand des § 28 Bundesanstalt Post-Gesetz gewährleistet für alle Bediensteten des BMPT und seines nachgeordneten Bereichs (BAPT) auch nach Errichtung der Regulierungsbehörde den Erhalt der bislang bestehenden Regelungen im Sozialwesen. Diese umfassen insbesondere die Inanspruchnahme der gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtungen der ehemaligen Deutschen Bundespost und der anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen des Postpersonals. Dazu gehören z. B. das Betreuungswerk, die Postunterstützungskasse, die Studienstiftung, die Tonbandzeitschrift "Die Brücke", das Erholungswerk und die Versicherungsvereine. Sie beinhalten auch die nach der "Verwaltungsanweisung zur Wohnungsfürsorge des BMPT" vom 14. Dezember 1989 gewährten Leistungen. Eingeschlossen ist ebenfalls eine Beteiligung der Bundesanstalt an den Kosten der jeweiligen Einrichtungen.
Zu Absatz 2
Die Postaktiengesellschaften haben die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) für Neuzugänge geschlossen. Dadurch ist zu erwarten, daß sich die Umlagen von z. Z. 8,36 v. H. sowie der Verwaltungskostenanteil künftig deutlich erhöhen werden. Auch eine Änderung der Leistungen zu Ungunsten der Versicherten kann nicht ausgeschlossen werden. Da der Arbeitgeber Bundesministerium für Post und Telekommunikation und sein nachgeordneter Bereich bereits seit Juli 1989 die Neuzugänge an Arbeitnehmern entsprechend der tarifvertraglichen Bestimmungen nicht mehr in der VAP, sondern in der VBL versichern und damit die VAP "austrocknen", hat das BMPT zur Deckung der versicherungsmathematisch nicht abgedeckten Beträge gemäß § 2 Abs. 3 der VAP-Satzung einen Gegenwert an die VAP zu zahlen, wenn auch die noch in der VAP versicherten Arbeitnehmer von der VBL übernommen werden. Dies gilt gleichermaßen für die Museumsstiftung und die Unfallkasse seit dem 1. Januar 1995.
Die VBL kann nach § 24 Abs. 1 ihrer Satzung Teile einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung übernehmen, wenn sie entsprechende Ausgleichszahlungen erhält und dadurch dem Anstaltsvermögen keine finanziellen Belastungen entstehen. Die entsprechenden Ausgleichszahlungen müssen vom Bund, der Unfallkasse und der Museumsstiftung an die VBL geleistet werden.
Die Übernahme der VAP-Versicherten, die von den Bestimmungen des Postverfassungsgesetzes und des Postneuordnungsgesetzes erfaßt wurden, in die VBL ist notwendig und sinnvoll. Die entsprechenden Ausgleichszahlungen werden voraussichtlich niedriger sein als die finanziellen Belastungen, die bei einem Verbleiben der Versicherten in der VAP auf den Bund zukommen würden. Außerdem kann so der zusätzliche Verwaltungsaufwand beim BMF, BMWi und der Regulierungsbehörde und evtl. weiterer Behörden sowie das doppelte Abrechnungsverfahren beim Bundesamt der Finanzen entfallen.
Die Ausgleichszahlungen werden auf ca. 8,5 Mio. DM geschätzt.
Zu Absatz 1
Mit dieser Regelung wird der Termin für die ersten Personalratswahlen in Abhängigkeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bzw. der Errichtung der Regulierungsbehörde festgelegt. Damit wird sichergestellt, daß Wahlen stattfinden können, sobald dies sinnvoll möglich ist.
Zu Absatz 2
Mit der Vorschrift wird sichergestellt, daß es keinen Zeitraum ohne ordnungsgemäße Personalvertretung gibt. Dies ist im Interesse aller Beteiligten von größter Wichtigkeit, da die Regulierungsbehörde gerade in der Startphase gezwungen sein wird, eine Reihe von personalvertretungsrechtlich relevanten Maßnahmen durchzuführen, die keinen Aufschub dulden.
Bei der Bildung des Übergangspersonalrats wurde neben dem bisherigen Hauptpersonalrat der bisherige örtliche Personalrat BMPT berücksichtigt, da sich in der Startphase für die bisherigen Beschäftigten des BMPT angesichts der in diesem Bereich konzentrierten Umstrukturierungen in nahezu jedem Einzelfall erhebliche Veränderungen ergeben werden. Da hier oftmals schnelle Entscheidungen notwendig sein werden, erleichtert die Beteiligung der mit dem Haus vertrauten Mitglieder des bisherigen örtlichen Personalrats sowohl dem Übergangspersonalrat als auch der Verwaltung die Arbeit in erheblichem Maße. Das BAPT wird als Ganzes zwar auch von den Umorganisationen betroffen sein, gravierende Anpassungen der inneren Organisation werden dort jedoch voraussichtlich nicht in der Startphase erfolgen.
Zu Absatz 3
Die Regelung stellt einen reibungslosen und zügigen organisatorischen Ablauf der ersten Personalratswahl sicher.
Zu Absatz 1
Mit dieser Regelung wird der Termin für die ersten Schwerbehindertenvertretungswahlen in Abhängigkeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bzw. der Errichtung der Regulierungsbehörde festgelegt. Damit wird sichergestellt, daß die Wahlen stattfinden können, sobald dies sinnvoll möglich ist.
Zu Absatz 2
Mit der Vorschrift wird sichergestellt, daß es keinen Zeitraum ohne ordnungsgemäße Schwerbehindertenvertretung gibt. Dies ist im Interesse aller Beteiligten von größter Wichtigkeit, da die Regulierungsbehörde gerade in der Startphase gezwungen sein wird, eine Reihe von schwerbehindertenvertretungsrechtlich relevanten Maßnahmen durchzuführen (z. B.: Besetzung von Dienstposten), die keinen Aufschub dulden und dabei auch die Rechte der Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz gebührend zu berücksichtigen hat.
Die Aufgaben des Frauenfördergesetzes, insbesondere des § 17 FFG, sind auch in der Übergangszeit bis zur Neubestellung einer Frauenbeauftragten wahrzunehmen.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift dient insbesondere der Besitzstandswahrung der Beamten, die zur Zeit in obersten Bundes- oder Landesbehörden tätig sind und eine entsprechende Zulage erhalten. Der Zweck der Regelung besteht darin, qualifiziertes Personal für die Regulierungsbehörde zu gewinnen. Dies gelänge nur mit erheblichen Einschränkungen, wenn in diesen Fällen sofort die Vorschrift des § 13 BBesG in der Fassung vom 24. Februar 1997 angewendet würde, weil die Beamten, die in die Regulierungsbehörde wechseln, nur eine Ausgleichszulage erhielten, die sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages mindert, während die Beamten, die in ein Bundesministerium wechseln, die Ministerialzulage vollen Umfangs behalten. Die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation in die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wechselnden Beamten wären auch gegenüber Beamten dieses Ministeriums benachteiligt, die im Zuge der Postreform I in die Generaldirektionen der Unternehmen der Deutschen Bundespost gewechselt sind, und den Beamten dieses Ministeriums, die im Zuge der Postreform II in die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gewechselt sind, weil für diese Beamten bezüglich ihrer Ministerialzulage gesetzliche Besitzstandswahrungen normiert wurden.
Deshalb wird eine fünfjährige Besitzstandswahrung für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten. Die Ministerialzulage wird für die Dauer von fünf Jahren gezahlt, wobei die Höhe der Ministerialzulage auf den zum Zeitpunkt der Versetzung in die Regulierungsbehörde gezahlten Betrag festgeschrieben wird; Änderungen im Umfang der Arbeitszeit werden berücksichtigt. Nach den fünf Jahren erfolgt eine Abschmelzung entsprechend dem Dienstrechtsreformgesetz.
Mit Satz 4 wird sichergestellt, daß eine Änderung oder Aufhebung der Regelung über die Ministerialzulage auch auf diese Übergangsregelung anzuwenden ist.
Zu Absatz 2
Gleiches gilt hinsichtlich der Tarifkräfte.
Gemäß § 66 Abs. 1 TKG wird zur Wahrnehmung der sich aus dem TKG und anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft errichtet. Nach § 66 Abs. 2 bis 4 TKG wird die Regulierungsbehörde von einem Präsidenten geleistet, dem zwei Vizepräsidenten nachgeordnet sind.
Zu Absatz 1
Die Berufung des Präsidenten und in Verbindung mit Absatz 7 auch der Vizepräsidenten in ein regelmäßig auf fünf Jahre befristetes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund ist sachgerecht. Der Regulierungsbehörde wird für den wichtigen Markt der Telekommunikation und der Post eine sehr hohe Bedeutung beigemessen. Ihre vorrangige Aufgabe ist es zunächst, gegen die marktbeherrschende Stellung der Deutschen Telekom AG, aber auch der Deutschen Post AG Wettbewerbern den Marktzugang zu ermöglichen, damit sich auf diese Weise funktionierender Wettbewerb bildet. In dieser Phase obliegt der Regulierungsbehörde eine für den Wirtschaftsstandort Deutschland überaus wichtige gestalterische Aufgabe.
Wie sich aus § 81 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes ergibt, unterliegt die Regulierungsbehörde einem alle zwei Jahre vorzunehmenden Überprüfungszwang. Je nach Entwicklung des Wettbewerbs kann ihre Aufgabenstellung reduziert werden auf eine überwiegend technische Regulierung und die Mißbrauchsaufsicht, was wiederum Auswirkungen auf die Stellung der Behördenleitung hat.
Das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis zeichnet sich gegenüber dem Beamtenverhältnis durch größere Flexibilität aus. Dies ermöglicht bei sich ändernden Rahmenbedingungen hinsichtlich der Aufgabenstellung und der Bedeutung der Regulierungsbehörde ein schnelles Reagieren auf die sich daraus ergebende geänderte Stellung der Behördenleitung.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift legt zum einen Inkompatibilitätsregeln fest und ermöglicht zum anderen, daß in bezug auf das Amt erhaltene Geschenke und gewährte Vorteile durch Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft anderweitig verwendet bzw. ausgeglichen werden. Dies dient der Vermeidung von Interessenkonflikten, der Wahrung der Integrität und der Erhaltung der Unabhängigkeit der Amtsinhaber in den Fällen, in denen sich die Geschenk- und Vorteilsannahmen nicht vermeiden lassen.
Zu Absatz 3
Die Regelung der Rechtsverhältnisse des Präsidenten und der Vizepräsidenten durch Vertrag und nicht durch Gesetz führt zu einer der Bedeutung dieser Ämter angemessenen Erweiterung der Auswahlmöglichkeiten unter den potentiellen Amtsinhabern. Eine entsprechende Vorschrift galt für die Berufung der Vorstandsmitglieder der Unternehmen der Deutschen Bundespost und hat sich bewährt. Die vertragliche Regelung der Versorgung erfolgt entsprechend der Beamtenversorgung.
Zu Absatz 4
Die Benennung und Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsidenten ist in § 66 Abs. 3 und 6 TKG geregelt. Absatz 4 regelt die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses, in dem der Präsident und die Vizepräsidenten stehen, durch Entlassung auf Verlangen oder aus wichtigem Grund. Angesichts der Verantwortung, die der Präsident und die Vizepräsidenten in ihrem Zuständigkeitsbereich für den Wirtschaftsstandort Deutschland tragen, dürfen sie weder gegen ihren Willen noch bei Vorliegen wichtiger Ablösungsgründe im Amt verbleiben. Da für die Benennung dieser Amtsinhaber der Beirat das Vorschlagsrecht und die Bundesregierung das Letztentscheidungsrecht hat (§ 66 Abs. 3 TKG), gilt eine vergleichbare Regelung auch bei der Entlassung aus wichtigem Grund. Aus seiner Ressortverantwortung heraus hat allerdings der Bundesminister für Wirtschaft das Antragsrecht. Die Notwendigkeit der Anhörung ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs angesichts der beabsichtigten erheblichen Eingriffe in die Berufsausübung.
Über die Beendigung des Amtsverhältnisses erhalten die Amtsinhaber eine vom Bundespräsidenten gezeichnete Urkunde, unabhängig davon, ob das Amtsverhältnis durch Zeitablauf, auf Verlangen oder aus wichtigem Grund beendet wird. Bei der Entlassung auf Verlangen ist die Aushändigung der Urkunde konstitutiv, bei Zeitablauf und Entlassung aus wichtigem Grund ist sie deklaratorisch.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift ermöglicht zum einen ausdrücklich die Ernennung eines Beamten zum Präsidenten bzw. in Verbindung mit Absatz 7 zum Vizepräsidenten. Zum anderen bestimmt er im Hinblick darauf, daß deren Rechte und Pflichten vertraglich geregelt werden, von drei Ausnahmen abgesehen das Ruhen der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift eröffnet dem Dienstherrn die Wahlmöglichkeit, den Amtsinhaber nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses, sofern nicht seine "Beförderung" vom Vizepräsidenten zum Präsidenten vorgesehen ist, entweder als Beamten in seiner früheren Rechtsstellung weiterzuverwenden oder ihn durch Zeitablauf in den einstweiligen Ruhestand treten zu lassen. Überdies trifft sie Regelungen über die Höhe des Ruhegehaltes bei Eintritt in den einstweiligen Ruhestand und die Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses im Falle der Weiterverwendung als Beamter.
Zu Absatz 1
Wichtige Positionen der Regulierungsbehörde sollen mit qualifizierten Beamten besetzt werden können. Da das Bundesamt für Post und Telekommunikation in die Regulierungsbehörde eingegliedert wird, ist die Amtsbezeichnung seines Präsidenten zu streichen.
Die Änderungen in den BBesO A und B bezogen auf Ämter bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung sind erforderlich, weil entsprechende Regelungen im PTNeuOG fehlen. Für die betroffenen Beamten besteht Vertrauensschutz, weil sie sich in der berechtigten Erwartung der Einordnung der Ämter in die BesGr B 2, B 3 bzw. B 4 zur Bundesanstalt bzw. zur Museumsstiftung beworben haben.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Die geltende Regelung läuft leer, da das Ernennungsrecht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Postpersonalrechtsgesetz nur auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen werden kann, nicht aber auch auf Organisationseinheiten.
Zu Nummer 2
Die Regelung ist erforderlich, weil ehemalige Postbeamte, deren Beschäftigungsbehörde am 1. Januar 1995 eine außerhalb der Unternehmen der Deutschen Bundespost stehende Behörde (Bundesministerium für Post und Telekommunikation, Bundesamt für Post und Telekommunikation, Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation) war, mit der Auflösung dieser Behörden eine ihrer Vor- und Ausbildung und ihrer bisherigen Verwendung gemäße Beschäftigung in bestimmten Fällen eher bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wahrnehmen können als bei der Regulierungsbehörde, dem Bundesministerium für Wirtschaft oder dem Bundesministerium der Finanzen. Für den Bund lassen sich damit überdies personelle Überhänge kostengünstig reduzieren.
Da die dauernde Beschäftigung von Beamten bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit einer erheblichen Veränderung des beruflichen Umfeldes verbunden ist (Wechsel von einer Behörde zu einem Privatunternehmen), ist sie nur auf Antrag des Beamten zulässig.
Die Befristung des Beginns der Beschäftigung bis zum 31. Dezember 1998 ist in Anbetracht der bis dahin abzuschließenden Umstrukturierungen sinnvoll. Soweit die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG folgende dienstrechtliche Zuständigkeit der Aktiengesellschaft hier über den von Artikel 143 b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG unmittelbar erfaßten Personenkreis hinausgeht, ist zu berücksichtigen, daß der Regelungsbedarf für die nunmehr zu treffende Bestimmung in aufgabenbezogenen organisatorischen Folgeänderungen begründet liegt, die der Sache nach bereits in der Privatisierung der Deutschen Bundespost angelegt gewesen sind. Die Bestimmung steht danach in engem Sachzusammenhang mit Artikel 143 b Abs. 3 GG. Wegen dieser spezifischen Sachbesonderheit - gestützt auch durch Freiwilligkeit und Übergangsbefristung - erscheint hier die nur einfachgesetzliche Beleihung mit Dienstherrnbefugnissen ausnahmsweise vertretbar (vgl. Drucksache 12/7269, S. 6).
Im übrigen verbleibt es für diesen Personenkreis bei den bisherigen Ingerenzrechten des Bundes (§§ 3, 9, 10, 11, 20 Postpersonalrechtsgesetz).
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Gemäß § 56 Abs. 2 BDO kann die Einleitungsbehörde (außer einem Richter) nur einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt zum Untersuchungsführer bestellen. Dasselbe gilt für die Untersuchung nach § 126 BDO und die Bestellung von Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 38 Abs. 2 BDO. Wegen des Begründungsverbots von Beamtenverhältnissen bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (§ 3 Abs. 2 PostPersRG) verringert sich die Zahl der zu Untersuchungsführern und Beauftragten bestellbaren Beamten zunehmend. Um trotzdem sicherzustellen, daß die Verfahren durchgeführt und Beauftragte bestellt werden können, auch wenn ein Beamter nicht zur Verfügung steht, ist die Regelung erforderlich.
Zu Buchstabe b
Die Zahlung des genauen Betrages der Bezüge ist aufgrund der variablen Größen im voraus nicht möglich. Dies führt zu Nachberechnungen und Nachzahlungen bzw. Rückforderungen, die einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern.
Zu Nummer 4
Um dem Anliegen des § 9 Abs. 2 und 3 PostPersRG gerecht werden zu können, muß die Überschreitung der zulässigen Obergrenzen auch die Beförderungsämter nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6 erfassen.
Zu Nummer 5
Für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost ist es von wesentlicher Bedeutung, daß den bei ihnen beschäftigten Beamten eine gleiche Auslagenerstattung gewährt werden kann wie den vergleichbaren Arbeitnehmern. Die bisherige Verknüpfung mit dem Steuerrecht hat sich als nicht sinnvoll erwiesen, da die tarifvertraglichen Bestimmungen in der Regel nicht entsprechend verändert werden. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der Beschäftigten der beiden Beschäftigtengruppen und damit zu einem unbefriedigenden Ergebnis. Diese Ungleichbehandlung widerspricht der Zielsetzung der Aktiengesellschaften, ihre Beschäftigten möglichst flexibel einzusetzen und den Betriebsfrieden nicht durch eine unterschiedliche Behandlung zu gefährden. Hinzu kommt, daß flächendeckende organisatorische Veränderungen in den Aktiengesellschaften vorgenommen wurden, die mit regelmäßigen Geschäfts-/Dienstreisen für bestimmte Beschäftigte verbunden sind. Die Bereitschaft von Beamten, Dienstreisen durchzuführen, darf nicht unter deren Benachteiligung gegenüber den Arbeitnehmern bei der Auslagenerstattung leiden. Dies würde ebenso wie der vermehrte Verwaltungsaufwand durch eine unterschiedliche Abrechnung der Reisekosten zu Wettbewerbsnachteilen bei den Aktiengesellschaften führen. Die Neuregelung hat keine Auswirkungen auf die Besoldung und Versorgung und führt außerdem zur Verwaltungsvereinfachung bei den Aktiengesellschaften, dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium des Innern.
Zu Nummer 6
Die Postbetriebsärzte sind durchweg Tarifkräfte. Bis zur Privatisierung war ihr Arbeitgeber der Bund. Durch den "Tarifvertrag Nr. 356 für Postbetriebsärzte" (TV Postbetriebsärzte) wurden ihre Arbeitsverhältnisse in mehrfacher Hinsicht an Beamtenverhältnisse angepaßt. So wurde ihnen gemäß § 11 TV Postbetriebsärzte - im Gegensatz zu anderen Tarifkräften der früheren Deutschen Bundespost - eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert. Auch nach Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes und der damit verbundenen Überleitung auf einen privaten Arbeitgeber besteht der Anspruch auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen weiter, da der TV Postbetriebsärzte gemäß § 21 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages weiterhin Gültigkeit hat. Der Insolvenzschutz der Altersversorgung ist demgegenüber entfallen, da sich der Anspruch jetzt nicht mehr gegen den Bund, sondern gegen einen privaten Arbeitgeber richtet. Durch die Garantie des Bundes wird der Insolvenzschutz für die bis zur Privatisierung erlangten Versorgungsanwartschaften der Postbetriebsärzte wiederhergestellt. Eine Nachversicherung gemäß § 8 SGB VI ist damit eindeutig nicht erforderlich. Für die Altersversorgungsanwartschaften, die nach Inkrafttreten des PTNeuOG entstehen, erfolgt eine Insolvenzsicherung durch die ab dem 1. Januar 1995 zu leistenden Beiträge an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger bzw. die berufsständische Versorgungseinrichtung sowie nach den Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Mit der Angabe eines Fälligkeitstermins für die Jahresrate - hier zum ersten Banktag des Jahres - wird der Zahlungstermin für die Jahresrate verbindlich geregelt. Darüber hinaus haben die Aktiengesellschaften durch die Angabe dieses Fälligkeitstermins die Unterstützungskassen auch bei einer Teilzahlung wirtschaftlich so zu stellen, wie diese bei einer Bereitstellung der vollen Jahresrate am ersten Banktag des Jahres bei einer marktüblichen Verzinsung stehen würden.
Zu Buchstabe b
Die Festlegung dieser Zahlungsweise ist erforderlich, da die genaue Höhe des Jahresbetrages erst im ersten Quartal des Folgejahres bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ermittelt werden kann.
Die rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Gewährleistung der Versorgung für ehemalige Beamte und Hinterbliebene nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG rechtfertigt eine unmittelbare Kontrolle der Unterstützungskassen durch den Bund in Form der Rechts- und Fachaufsicht. Damit soll insbesondere ein umfassender Einblick in die finanzielle Situation der Unterstützungskassen und die Möglichkeit der sofortigen Einflußnahme durch den Bund sichergestellt werden. Da es um die Sicherung der Pensionsansprüche der ehemaligen Beamten und Hinterbliebenen der Deutschen Bundespost geht, ist die Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation über die Tätigkeit der Unterstützungskassen sowohl nach dem Beamtenversorgungsgesetz als auch grundgesetzlich gerechtfertigt
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Buchstabe b. Die seit dem 1. Januar 1995 gemäß § 19 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz weitergeltenden Anstellungs- und Arbeitsverhältnisse werden von der Neuregelung des § 19 Abs. 7 miterfaßt.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift dient der Klarstellung. Wird ein (früherer) Amtsträger oder (früherer) außertariflicher Angestellter (§ 47 Abs. 2 Postverfassungsgesetz) bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost oder einem seiner Tochterunternehmen weiterbeschäftigt, ist § 53 BeamtVG entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht für deren Hinterbliebene. Dies ergibt sich zwar nur bis zur Postreform II unmittelbar aus dieser Vorschrift selbst. Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs. 2 PostPersRG aber bestimmt, daß die Verträge sinngemäß weitergelten. Einer sinngemäßen Weitergeltung entspricht es nicht, wenn von der Postreform II an z. B. weiterbeschäftigten (früheren) Amtsträger Ruhegehalt und Gehalt ungeschmälert nebeneinander gezahlt wird, sofern nicht ausnahmsweise § 53 a BeamtVG anzuwenden ist. Dies hat der Gesetzgeber zwar nicht für alle Fallgestaltungen ausdrücklich geregelt. Es entspricht gleichwohl seinem Willen, wie sich aus § 17 Abs. 2 und dem bisherigen § 19 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ergibt. Zu Artikel 2 (Anpassung von Rechtsvorschriften)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch des TKG.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen im Satz 1 im Bereich Postdienst erfolgt in Anlehnung an die gleichartige Bestimmung aus dem Bereich der Telekommunikation. Die Regelung in Satz 3 stellt die aufgrund der Liberalisierung in der Telekommunikation notwendig gewordene Anpassung dar. Nach der bisherigen Formulierung des Artikels 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 ist die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nur bei Telekommunikationsanlagen zulässig, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind. Aufgrund der Liberalisierung in der Telekommunikation im Zuge der Postreformen I und II decken derartige Telekommunikationsanlagen und deren Bestandteile (öffentliche Netze) jedoch nur noch einen Teil des ehemals umfaßten Bereichs ab. Da die Möglichkeit der Überwachung der Telekommunikation nicht nur auf diesen Bereich beschränkt sein soll, ist der Kreis der zur Ermöglichung der Überwachung Verpflichteten anzupassen. In Entsprechung zu der im Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 enthaltenen Terminologie hat danach jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Auf diesem Wege wird Telekommunikation wieder in die Überwachbarkeit einbezogen, die nach der neuen Terminologie nicht mehr unter den Begriff der öffentlichen Telekommunikation zu subsumieren ist. Diese Anpassung ist insbesondere im Hinblick auf geschlossene Benutzergruppen (bisher als sog. Corporate Networks bezeichnet) und die neuartigen Vermarktungsmethoden von Telekommunikationsdiensten erforderlich. Aufgrund der Voraussetzungen, unter denen der Betrieb eines Corporate Networks und die Teilnahme daran sowie das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten zulässig ist, können sich hier insbesondere Anwendungsfelder für kriminelle Organisationen ergeben. Die Überwachung der Telekommunikation ist auch hier sicherzustellen.
Die derart gestaltete gesetzliche Verpflichtung, die Überwachung zu ermöglichen, trifft diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste anbieten, ausnahmslos und gleichmäßig. In bestimmten Fallkonstellationen ist es jedoch nicht angezeigt, von den Verpflichteten zu verlangen, zur Erfüllung der Verpflichtung technische Vorkehrungen zu treffen (z. B. in Fällen bestimmter Nebenstellenanlagen, für das Angebot der Verteilung von Rundfunk- und Fernsehsignalen, für das Angebot einer Übertragungsdienstleistung, wenn an beiden Enden des Übertragungswegs Netzknoten angeschaltet sind, deren Betreiber ihrerseits der Verpflichtung unterliegen, die Überwachung zu ermöglichen). Gemäß den Bestimmungen des Satzes 4 sollen diese Fälle im Telekommunikationsgesetz und in der auf seiner Grundlage zu erlassenden Rechtsverordnung zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen geregelt werden.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch des TKG.
Zu Nummer 3
Als Folge der Liberalisierung treten vermehrt Fälle auf - in den Funktelefonnetzen sind diese Fälle bereits heute die Regel -, in denen zwischen der zu überwachenden Person und demjenigen, der die Anordnung technisch umsetzt, kein Vertrags-(Kunden-) verhältnis besteht. Diesem ermangelt es somit an einer Möglichkeit, aufgrund des in der Anordnung anzugebenden Namens und der Anschrift der zu überwachenden Person das technische Kennzeichnungsmerkmal des zu überwachenden Anschlusses festzustellen. Ferner ist die Regelung auch im Hinblick auf die eindeutige und klare Abgrenzung des Grundrechtseingriffes erforderlich, wenn die zu überwachende Person z. B. mehr als einen Telekommunikationsanschluß hat.
Zu Nummer 4
Anpassung an den Sprachgebrauch des TKG und notwendige Folgeregelung zu den Änderungen in Nummer 1 und 2.
Die bisher nur durch die Überleitungsklausel in § 16 des Postumwandlungsgesetzes verständlichen Formulierungen werden nunmehr, entsprechend den durch Postreform II veränderten Verhältnissen, im Wortlaut angepaßt. Eine inhaltliche Änderung erfolgt durch die Anpassung nicht.
Infolge der Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in private Aktiengesellschaften dürfen diese keine Aufgaben nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz mehr wahrnehmen. Diese Aufgabe obliegt nunmehr den Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung.
Mit dem Wegfall der Monopole im Telekommunikationsbereich (zum 31. Dezember 1997) wird die gesetzliche Fiktion, durch die die Deutsche Telekom AG als öffentliche Stelle im Sinne des BDSG angesehen wird, überflüssig. Die übrigen Änderungen berücksichtigen die Änderungen des Fernmeldeanlagengesetzes und die Geltung des Telekommunikationsgesetzes, das hinsichtlich der Zuständigkeit des BfD neue und abschließende Regelungen für den Telekommunikationsbereich vorsieht.
Zu Nummer 1
Die Privilegierung von Grundstücken, die "von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke des Post- und Fernmeldewesens" gekauft werden, wird aufgehoben, da die Dienstleistungen des Postwesens und der Telekommunikation nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost und der Liberalisierung des entsprechenden Marktes gemäß Artikel 87 f Abs. 2 Satz 1 GG heute von privatrechtlich organisierten Unternehmen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten erbracht werden.
Zu Nummer 2
In der Vergangenheit wurden die "Anlagen, die dem Fernmeldewesen dienten", wegen des Netzmonopols des Bundes regelmäßig allein von der Deutschen Bundespost errichtet und dienten stets der öffentlichen Versorgung. Nach der Aufhebung des Netzmonopols werden künftig von einer Vielzahl von Anbietern Telekommunikationsanlagen errichtet werden, die der Versorgung der Öffentlichkeit dienen. Für diese Anlagen ist auch weiterhin eine Privilegierung geboten. Die Telekommunikationsdienstleistungen sind daher in die Reihe der Versorgungsgüter "Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser" integriert worden.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung; bevor am 1. Januar 1998 ohnehin eine völlig neue Fassung des § 38 BauGB im Rahmen des BauROG-E in Kraft treten soll. Mit dem Wegfall des Planfeststellungsverfahrens nach dem früheren Telegraphenwegegesetz ist eine Privilegierung für Telekommunikationslinien außerhalb des Regelungsbereichs des Telekommunikationsgesetzes nicht mehr möglich.
Zu Nummer 4
Die "Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost" sind aus den zu Nummer 2 erläuterten Gründen durch Anlagen der öffentlichen Versorgung mit "Telekommunikationsdienstleistungen" ersetzt worden.
Die Regelung ist auf die bei den Nachfolge-Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten zu erweitern. Gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 obliegt die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche (u. a. Besoldung) der Aktiengesellschaft, bei der die Beamten beschäftigt sind. Aus Gründen der Gleichstellung mit anderen privaten Arbeitgebern und um Wettbewerbsverzerrungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation zu vermeiden, ist deshalb der Erstattungsanspruch auf die beschäftigten Beamten auszudehnen.
Die Erstattungspflicht hinsichtlich der Dienstbezüge sowie ggf. auch der Leistungen der Dienstunfallfürsorge enden bei einem während einer Zivilschutzübung verunfallten Beamten spätestens mit der durch den Dienstunfall bedingten Versetzung in den Ruhestand.
Zu Nummer 1
§ 99 StPO muß den durch die Postreform II veränderten Verhältnissen angepaßt werden. Die bisherige Umschreibung des Ortes der Beschlagnahme mit "auf der Post" ist, erst recht bei einer künftigen weitergehenden Liberalisierung des Postwesens, zu unbestimmt. Die gewählte Formulierung ermöglicht, unabhängig von der künftigen Fassung der Vorschriften des Postgesetzes, eine Beschlagnahme bei allen Unternehmen, die Briefe, sonstige Sendungen oder Telegramme für andere befördern. Gegenüber dem Rechtszustand unter Geltung des Beförderungsmonopols tritt keine Erweiterung der Beschlagnahmemöglichkeiten ein.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift regelt das Auskunftsersuchen in strafgerichtlichen Untersuchungen als Nachfolgeregelung zu § 12 des Fernmeldeanlagengesetzes, der aufgrund der im Fernmeldeanlagengesetz enthaltenen Außerkrafttretensregelung (§ 28 FAG) nur noch bis zum 31. Dezember 1997 Geltung hat. Entsprechend der im Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) enthaltenen Terminologie kann Auskunft über die näheren Umstände der Telekommunikation verlangt werden, wenn eine Straftat zur Aufklärung steht, die mittels Endeinrichtung im Sinne von § 3 Nr. 3 TKG begangen wurde. Im Vordergrund stehen hier belästigende und beleidigende Anrufe, bei denen das Auskunftsersuchen ein wichtiges Instrument der Sachverhaltsaufklärung und Beweissicherung ist. In anderen Fällen kann Auskunft verlangt werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Damit wird - ohne Einschränkung oder Ausweitung des Anwendungsbereichs - dem schon bisher anzuwendenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck verliehen. Das Auskunftsersuchen betrifft im übrigen nur die näheren Umstände der Telekommunikation; in bezug auf den Inhalt der Telekommunikation gelten die insoweit einschlägigen Vorschriften zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, im Bereich strafgerichtlicher Untersuchungen die §§ 100 a ff. StPO.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch des TKG.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch des TKG.
Zu Buchstabe b
Als Folge der Liberalisierung treten vermehrt Fälle auf - in den Funktelefonnetzen sind diese Fälle bereits heute die Regel -, in denen zwischen der zu überwachenden Person und demjenigen, der die Anordnung technisch umsetzt, kein Vertrags-(Kunden-)verhältnis besteht. Diesem ermangelt es somit an einer Möglichkeit, aufgrund des in der Anordnung anzugebenden Namens und der Anschrift der zu überwachenden Person das technische Kennzeichnungsmerkmal des zu überwachenden Anschlusses festzustellen. Ferner ist die Regelung auch im Hinblick auf die eindeutige und klare Abgrenzung des Grundrechtseingriffes erforderlich, wenn die zu überwachende Person z. B. mehr als einen Telekommunikationsanschluß hat.
Zu Buchstabe c
Die Regelung stellt die aufgrund der Liberalisierung in der Telekommunikation notwendig gewordene Anpassung dar. Nach der bisherigen Formulierung von § 100 b Abs. 3 StPO ist die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation nur bei für den öffentlichen Verkehr bestimmten Netzen zulässig. Aufgrund der Liberalisierung in der Telekommunikation im Zuge der Postreformen I und II decken öffentliche Netze und deren Bestandteile jedoch nur noch einen Teil des ehemals umfaßten Bereichs ab. Da die Möglichkeit der Überwachung der Telekommunikation nicht nur auf diesen Bereich beschränkt sein soll, war der Kreis der zur Überwachung Verpflichteten anzupassen. In Entsprechung zu der im Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 enthaltenen Terminologie hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Auf diesem Wege wird bestimmte Telekommunikation in die Überwachung einbezogen, die nach der neuen Terminologie nicht mehr unter den Begriff der öffentlichen Telekommunikation zu subsumieren ist. Die Anpassung war insbesondere im Hinblick auf geschlossene Benutzergruppen (sog. Corporate Networks) erforderlich. Aufgrund der Voraussetzungen unter denen der Betrieb eines Corporate Networks bzw. die Teilnahme daran zulässig ist, können sich hier insbesondere Anwendungsfelder für kriminelle Organisationen ergeben. Die Überwachung der Telekommunikation war auch hier für die Strafverfolgungsorgane sicherzustellen.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 3 Satz 1.
Die Änderungen sind zur Anpassung an die Terminologie des Telekommunikationsgesetzes erforderlich; Änderungen in der Sache sind damit nicht verbunden.
§ 23 Abs. 2 Nr. 1 a des AGB-Gesetzes enthält derzeit eine Privilegierung der drei aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften bei der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge. Von dem Grundsatz des § 2 AGBG, wonach AGB grundsätzlich nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde bei Vertragsschluß die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB hatte, macht § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG bislang insofern eine Ausnahme, als die AGB der ehemaligen Postunternehmen auch dann gelten, wenn der Kunde sie nicht bei Vertragsschluß zur Kenntnis nehmen konnte. Voraussetzung ist allerdings, daß die AGB im Amtsblatt des BMPT veröffentlicht sind und in den Niederlassungen zur Einsichtnahme für den Kunden bereitgehalten werden. Die Ausnahme rechtfertigte sich durch den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Massengeschäft und die ohnehin vorausgehende Genehmigung von Monopoltarifen durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation.
§ 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG kann jedoch vor dem Hintergrund des durch das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (TKG) geschaffenen liberalisierten Telekommunikationsmarktes in der bestehenden Form nicht aufrecht erhalten bleiben. Eine Privilegierung, die subjektiv allein an die Person der Deutschen Telekom AG anknüpft, ist nach Aufgabe des Netzmonopols und angesichts des am 1. Januar 1998 bevorstehenden Wegfalls des Sprachtelefondienstmonopols nicht mehr gerechtfertigt. Ebensowenig besteht nach Privatisierung der Postbank ein sachlicher Grund, diese gegenüber anderen Banken zu bevorrechtigen. Für den "Monopolbereich" der Deutschen Post AG haben sich durch die Privatisierung materielle Änderungen allerdings nicht ergeben, so daß deren Rechte fortzuführen sind (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 1 c). Aus Gründen der Gleichbehandlung im Wettbewerbsbereich der Postdienste ist jedoch eine Beschränkung des Privilegs auf den Beförderungsvorbehalt nach § 2 des Postgesetzes geboten.
Auch für den Bereich der Telekommunikation besteht - wenngleich nicht abgestellt auf die Person der Deutschen Telekom AG - weiterhin Anlaß und Bedürfnis, die Einbeziehung der AGB zu erleichtern: Einerseits dürfen marktbeherrschende Anbieter von Übertragungswegen und Sprachtelefondienst diese Dienstleistungen nur zu Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen anbieten, die von der Regulierungsbehörde nach den §§ 25 ff. TKG genehmigt und somit vorab geprüft wurden. Hier ist eine Vergleichbarkeit mit der erleichterten AGB-Einbeziehung bei Eisenbahnen und Personenbeförderung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 AGBG gegeben.
Marktbeherrscher im Telekommunikationsbereich dürfen aufgrund von § 29 TKG den Verträgen über diese Dienstleistungen auch ohnehin nur die genehmigten Entgelte zugrunde legen, so daß für das Einverständnis des Einzelkunden oder Individualvereinbarungen ohnehin kein Raum ist. Andererseits würden telefonische oder sonstige Vertragsabschlüsse unter Nutzung neuer Medien erschwert und zeitlich behindert, wenn die Anbieter den Vertragsschluß von der vorherigen Zusendung der AGB (ggf. mit einem schriftlichen von der Firma bereits unterzeichneten Bestellformular) abhängig machen müßten, um ihre AGB in einbeziehen zu können. Gerade auch die fernmündliche oder elektronische Bestellung von z. B. Telefonanschlüssen unter bundeseinheitlichen Rufnummern würde auf diese Weise verzögert, und dem Kunden würden Erschwernisse aufgeladen. Den Anbietern kann alternativ jedoch auch nicht zugemutet werden, bei teletechnischer Bestellannahme auf die Einbeziehung von AGB zu verzichten, wobei sich im übrigen auch Gleichbehandlungsprobleme zur Bestellung unter Anwesenden ergäben. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß für reine Fernverkehrsanbieter und fallweise über das Telefon auszuwählende Sprachtelefondienstanbieter eine Möglichkeit zur Einbeziehung ihrer AGB und Tarife durch Veröffentlichung an zentraler Stelle geschaffen werden muß, da in diesem Bereich direkte Kundenverträge u. U. gar nicht bzw. erst durch Anwahl geschlossen werden.
Unverhältnismäßige Nachteile für den Kunden ergeben sich durch eine erleichterte AGB-Einbeziehung nicht. Denn einerseits hat der Kunde ohnehin nur die Alternative, die Leistung nicht in Anspruch zu nehmen. Andererseits sind die Preise geprüft und die Bedingungen einheitlich. Die AGB lizenzpflichtiger Telekommunikationsdienstleistungen und Universaldienstleistungen unterliegen zudem dem Widerspruchsrecht der Regulierungsbehörde nach § 23 TKG. Die AGB sind an offizieller Stelle (Amtsblatt der Regulierungsbehörde) veröffentlicht und durch zusätzliche Auslage in den Geschäftsstellen der Anbieter für den Kunden auch leicht verfügbar.
Ist also eine Erleichterung der Einbeziehung von AGB bei Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich und auch im Verhältnis zum Kunden geboten, ist der Umfang des Ausnahmetatbestandes abzugrenzen. Die Öffnung des Ausnahmetatbestandes für alle Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ist unter den vorstellbaren Lösungen (z. B. Anknüpfung an Lizenzklassen und/oder Marktbeherrschung) am ehesten sachgerecht, eindeutig sowie praktikabel und wird nicht durch das Gleichbehandlungsproblem auf seiten der Anbieter oder regulatorisch bedingte Abgrenzungen, die aus Kundensicht nicht plausibel sind, in Frage gestellt.
Zu Nummer 3
Mit dem neuen Satz 3 des § 30 wird § 23 Abs. 2 Nr. 1 a und 1 b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 befristet, um eine Überprüfung der Vorschriften nach einer Praxisphase von fünf Jahren sicherzustellen.
Die Änderung trägt der durch die Postreform II geänderten Rechtslage Rechnung: Die gesetzliche Fiktion, daß die Postunternehmen keine HGB- Kaufleute seien, ist seit Gründung der Aktiengesellschaften nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Die gesetzlich angeordnete Nichtanwendbarkeit bestimmter Teile des HGB in den Fällen, in denen die (nunmehr privatisierte) "Post" Güter befördert, wie alle anderen privaten Konkurrenten auch, kann nicht aufrechterhalten werden. § 452 HGB ist somit inhaltlich gegenstandslos geworden und ist damit folgerichtig aufzuheben.
Zu Nummer 1
Die Vorschrift wird der veränderten Sach- und Rechtslage nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost sowie der Liberalisierung des Dienstleistungswesens im Post- und Telekommunikationsbereich angepaßt. Der bisher in Absatz 1 Nr. 1 verwendete Begriff der "Post" geht von einer einheitlichen staatlichen Postverwaltung aus, die jedoch seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) nicht mehr existiert. Im Bereich der Postdienstleistungen werden in den kommenden Jahren neben der Deutschen Post AG weitere Anbieter auftreten, wie dies im Frachtbereich (Päckchen und Pakete) und teilweise bei Massendrucksachen (Info-Post) bereits jetzt der Fall ist.
Dieser Entwicklung trägt die nunmehr für § 88 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehene Fassung Rechnung. Im Telekommunikationswesen sind an die Stelle der Deutschen Bundespost die Deutsche Telekom AG sowie zahlreiche andere private Anbieter bzw. Netzbetreiber getreten; im Laufe der Zeit wird deren Anzahl sich noch vergrößern. Der hier für Absatz 1 Nr. 2 vorgeschlagene Begriff der "Telekommunikationsanlagen", der die mittlerweile erreichte technische Vielfalt an Übermittlungsmöglichkeiten treffender zum Ausdruck bringt als die bisherige Bezeichnung "Fernmeldeanlagen", geht auf § 3 Nr. 17 TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zurück.
Ungeachtet der Privatisierung und Liberalisierung des Dienstleistungswesens wird auch künftig ein nachhaltiges öffentliches und staatliches Interesse an einer funktionierenden Infrastruktur im Post- und Telekommunikationsbereich bestehen. Der staatliche Strafanspruch gegenüber in verfassungsfeindlicher Absicht begangenen Sabotageakten gegen Post- und Telekommunikationseinrichtungen wird nicht an Gewicht verlieren. Demgemäß geht der Entwurf davon aus, daß die vorgesehenen Wortlautänderungen den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift im wesentlichen unberührt lassen. Für den Bereich der Telekommunikation (§ 88 Abs. 1 Nr. 2) hält er am Merkmal "öffentlichen Zwecken dienend" fest, so daß es auch künftig darauf ankommen wird, ob der Betrieb der betreffenden Anlage im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Cramer in: Schönke/Schröder Kommentar zum Strafgesetzbuch, 25. Auflage 1997, Rn. 4 zu § 317; Wolff in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Auflage 1996, Rn. 3 zu § 317); allein der Umstand, daß eine Anlage sich in privater Trägerschaft befindet, stand ihrer tatbestandlichen Einbeziehung schon nach geltendem Recht nicht entgegen.
Für das geltende Recht ist des weiteren anerkannt, daß auch Telekommunikationsnetze als solche zu den "Anlagen" im Sinne der Vorschrift zählen können (zum Fernsprechnetz der Telekom: BGHSt 39, 288, 289). Der Entwurf geht davon aus, daß solche Netze nicht nur dann, wenn sie jedermann zugänglich sind, als Schutzobjekte des neu gefaßten § 88 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht kommen, sondern beispielsweise auch dadurch öffentlichen Zwecken zu dienen vermögen, daß sie sog. geschlossenen Benutzergruppen in Behörden oder anderen öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen oder von Privatbetrieben genutzt werden, deren Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 5 (Umnumerierung des § 354).
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Anpassung an den Sprachgebrauch des TKG (vgl. dort § 3 Nr. 12).
Zu Nummer 4
Aus den zu § 88 bereits genannten Gründen werden die Wörter "der Post" gestrichen. Statt dessen erstreckt sich die dienende Funktion der in Nummer 1 gleichfalls genannten "Unternehmen oder Anlagen" künftig nicht nur auf den "öffentlichen Verkehr", sondern alternativ auf die "öffentliche Versorgung mit Postdienstleistungen".
Das Schutzgut des § 316 b - der ordnungsgemäße Ablauf der für die Öffentlichkeit bestimmten Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen - hat durch die Umwandlung der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften und die gleichzeitig erfolgte Aufgabenprivatisierung keine Änderung erfahren; nach wie vor besteht ein öffentliches Interesse daran, Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung gegen vorsätzliche Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen zu schützen.
Die Streichung des Tatbestandsmerkmals "Eisenbahn" folgt der Erkenntnis, daß rein privaten Zwecken dienende Bahnbetriebe nicht Schutzobjekt einer gegen die "Störung öffentlicher Betriebe" geschaffenen Strafvorschrift sein können (so z. B. Cramer in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 24. Auflage 1991, Rn. 2 zu § 316 b); soweit hingegen eine Eisenbahn, mag sie sich auch in privater Trägerschaft befinden, dem öffentlichen Verkehr dient, wird sie durch die Nummer 1 ohnehin erfaßt. Besitzt ein an sich privat genutzter Bahnbetrieb im Einzelfall zugleich eine für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtige Bedeutung oder dient er der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, so ist sein Schutz im Rahmen der Nummern 2 bzw. 3 gewährleistet (vgl. Stree in Schönke/Schröder, Rn. 4 zu § 88, zum dortigen Parallelproblem). Entsprechende Überlegungen wurden bereits zu § 335 Abs. 1 Nr. 1 und § 370 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches aus dem Jahre 1962 (E 1962) angestellt (vgl. S. 65, 72, 512, 560 der Drucksache IV/650). In Anknüpfung an diese Vorstellungen wurde von der besonderen Erwähnung der "Eisenbahn" bei der im Zuge des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741) erfolgten Schaffung des § 88, der an die Stelle des § 90 a.F. trat, abgesehen. Die entsprechende Korrektur des § 316 b wird nunmehr nachgeholt.
Zu Nummer 5
Auch die Änderungen der Überschrift sowie des Absatzes 1 des § 317 stellen sich im wesentlichen als Folge des strukturellen Umbaus im Post- bzw. Telekommunikationsbereich dar. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 88 Abs. 1, vor allem soweit sie die dortige Nummer 2 betreffen, Bezug genommen.
Zu Nummer 6
Infolge der Umstrukturierung des Post- und Telekommunikationswesens verliert die Strafvorschrift gegen die Verletzung des Post- bzw. des Fernmeldegeheimnisses ihren Charakter als Amtsdelikt, was zu ihrer Verlagerung in den fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches führt. Da es sich bei sämtlichen Tathandlungen um Offizialdelikte handelt, wird die neu gefaßte Vorschrift dem in § 205 für die Fälle des § 201 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 202 bis 204 geregelten Antragserfordernis nachgestellt.
In Absatz 1 sind die "Bediensteten der Post" durch "Inhaber und Beschäftigte eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt", ersetzt worden. Denn an Stelle der Deutschen Bundespost erbringen nun die privatrechtlich organisierte Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG sowie eine erhebliche Zahl von Wettbewerbern Post- oder Telekommunikationsdienste. "Inhaber" im Sinne der Vorschrift sind natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Träger einzelkaufmännischer Unternehmen oder als (Mit-)Eigner von Personenhandels- oder Kapitalgesellschaften u.ä., soweit diese ihrerseits als Unternehmensträger fungieren. Mit dem Merkmal "Beschäftigte" sollen sämtliche Mitarbeiter der in Absatz 1 näher beschriebenen Unternehmen erfaßt werden, gleich ob sie in privatrechtlichen oder (auslaufenden) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen stehen.
Die auf das "geschäftsmäßige" Erbringen von Telekommunikationsdiensten abhebende Formulierung lehnt sich an § 3 Nr. 5 TKG an. Mit ihrer Verwendung auch in dieser Sanktionsvorschrift wird die Deckungsgleichheit des strafrechtlichen Adressatenkreises mit den gemäß § 85 Abs. 2 TKG zur Geheimhaltung verpflichteten Personen gewährleistet. Nach der Definition in § 3 Nr. 5 TKG ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das "nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht". Damit werden z. B. auch Telekommunikationsnetze für geschlossene Benutzergruppen (Corporate Networks), über die möglicherweise in Zukunft erhebliche Teile der geschäftlichen Telekommunikation abgewickelt werden, vom Schutzbereich der Vorschrift umfaßt. Die in Absatz 1 vorgeschlagene Bestimmung des Kreises der Normadressaten orientiert sich auch hinsichtlich des Postwesens an der (künftigen) bereichsspezifischen Regelung: Ein am 5. März 1997 vom Bundeskabinett beschlossener Regierungsentwurf für ein neues Postgesetz (PostG) unterwirft solche Personen der Geheimnispflicht, die Postdienste "geschäftsmäßig" erbringen oder daran mitwirken (§ 39 Abs. 2 i. V. m. § 38 PostG-E).
Absatz 2 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 354 Abs. 2, berücksichtigt jedoch ebenfalls die strukturellen Veränderungen im Post- bzw. Telekommunikationsbereich.
Absatz 3 unterwirft weitere Personen, die nicht dem in Absatz 1 beschriebenen Täterkreis angehören, jedoch gleichfalls von Tatsachen, die dem Geheimschutz unterliegen, Kenntnis erlangen können, derselben strafrechtlichen Sanktion.
In Nummer 1 sind Personen angesprochen, die gegenüber den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen Aufsichtstätigkeiten ausüben. Dies sind vor allem Beschäftigte innerhalb der verbliebenen Hoheitsverwaltung des Bundes im Post- und Telekommunikationsbereich, so beim Bundesamt für Post- und Telekommunikation bzw. der künftigen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. In der Regel sind diese Personen Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2. Maßgeblich ist allerdings nicht ihr öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Status; angeknüpft wird vielmehr an ihre berufsspezifische Funktion, die ihnen unter Umständen den Zugang zu geheimnisgeschützten Tatsachen eröffnen kann. Denkbar ist, daß die in Absatz 1 bezeichneten Unternehmen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nur eigener Beschäftigter, sondern - auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen - auch anderer Personen bzw. Unternehmen bedienen, die ihrerseits nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Für solche Personen bzw. die Inhaber und Beschäftigten solcher Unternehmen, aber auch für von ihnen mit Ermächtigung des ursprünglichen Auftraggebers eingeschaltete weitere Personen gilt die in Nummer 2 enthaltene Regelung.
Nummer 3 ergänzt den strafrechtlichen Schutz des Post- bzw. Fernmeldegeheimnisses durch Ausdehnung der Sanktionsdrohung auf die Inhaber und Beschäftigten von Hersteller- und Serviceunternehmen für technische Anlagen und entspricht damit dem bisherigen § 354 Abs. 3 Satz 2, allerdings mit der Maßgabe, daß nunmehr auch die Anwendung von Absatz 2 angeordnet wird, womit eine Strafbarkeitslücke des geltenden Rechts (Lenckner in Schönke/Schröder, Rn. 34 zu § 354) geschlossen wird.
Absatz 4 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 354 Abs. 4. "Außerhalb des Post- und Telekommunikationsbereichs" tätig sind Amtsträger, die weder bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Unternehmen noch in der verbliebenen Hoheitsverwaltung des Bundes beschäftigt sind. Durch die ausdrückliche Erstreckung der Sanktionsnorm auf mittels unbefugter Eingriffe in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgewordene Tatsachen wird insbesondere die bisherige, in der Sache nicht zu rechtfertigende strafrechtliche Besserstellung von Amtsträgern beseitigt, die den unbefugten Eingriff zwar nicht selbst vorgenommen haben, die ihnen hierdurch bekanntgewordenen Tatsachen aber unbefugt weitergeben; für diese Fälle sieht das geltende Recht lediglich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor (§ 203 Abs. 2).
Absatz 5 enthält aktualisierte Definitionen des Post- bzw. Fernmeldegeheimnisses. Wegen der institutionellen Einheit der Deutschen Bundespost wurde bisher auch das "Post- und Fernmeldegeheimnis" als Einheit verstanden. Künftig wird entsprechend der Trennung der Dienstleistungsunternehmen vom "Post- oder Fernmeldegeheimnis" gesprochen. In diesem Lichte ist auch die neu gefaßte Überschrift zu sehen. Dem Geheimnisschutz werden sämtliche Übermittlungsgegenstände unterstellt; eine gesonderte Hervorhebung einzelner Telekommunikationsvorgänge bzw. Postsendungen ("Telegramme") erschiene mit Blick auf dieses Regelungsziel überflüssig, wenn nicht gar verunklarend. Die Sätze 2 und 3 im Absatz 5, die das Fernmeldegeheimnis umschreiben, sind § 85 Abs. 1 TKG nachgebildet. Der auf das Postgeheimnis abhebende Wortlaut von Satz 1 lehnt sich an die Formulierung in § 39 Abs. 1 PostG-E an. Die als Folge dieser bewußten Orientierung an den bereichsspezifischen Regelungen zu Tage tretenden Formulierungsunterschiede stehen in keinem Zusammenhang mit der inhaltlichen Reichweite des Post- bzw. des Fernmeldegeheimnisses. Vielmehr strebt der Entwurf keine Änderung des sachlichen Regelungsgehaltes im Vergleich zum bisherigen § 354 Abs. 5 an.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6 (Umnumerierung des § 354).
Bei den in den Nummern 1 und 2 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen zu den Änderungen im StGB. Der Wortlaut und die entsprechenden Verweise mußten angepaßt werden.
§ 4 Abs. 3 des Schwarzarbeitsgesetzes regelt einen spezialgesetzlichen Auskunftsanspruch der Handwerkskammern gegenüber den Erbringern von Telekommunikationsdienstleistungen. Da eine ausdrückliche Regelung zur Frage einer eventuellen Erstattungspflicht der Handwerkskammern gegenüber den verpflichteten Unternehmen gerade nicht vorgesehen war, war die Auskunft unentgeltlich zu erteilen. Dies ergab sich rechtssystematisch eindeutig aus dem Vergleich mit anderen Vorschriften.
Da es in dieser Frage in der Vergangenheit zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten gekommen war, wird nunmehr zur Klarstellung der Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Auskünfte nach § 4 Abs. 3 des Schwarzarbeitsgesetzes aufgenommen. Bei den sonstigen Änderungen handelt es sich um Wortanpassungen an den Sprachgebrauch des TKG.
Mit der Einfügung "auf Grund einer Rechtsverordnung" wird die Einheitlichkeit in der Formulierung bei den bereits im Rahmen der Postneuordnung 1994 angeglichenen Rechtsvorschriften hergestellt. Eine gleichlautende Formulierung wurde damals im Postneuordnungsgesetz, Artikel 12 Abs. 33 (Bundesleistungsgesetz), Abs. 48 (Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung), Abs. 63 (Kraftstoff- Lieferbeschränkungs-Verordnung), Abs. 67 (Arbeitssicherstellungsgesetz), Abs. 83 (Verkehrssicherstellungsgesetz) und Abs. 84 (Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs) verwendet. Sie unterblieb aufgrund eines redaktionellen Versehens beim Artikel 12 Abs. 31 PTNeuOG.
Die Aufzählung in § 1 umfaßt ausschließlich vorschlagsberechtigte Behörden.
Nummer 3 ist wegen der Verschmelzung des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation mit dem Bundesamt für Post und Telekommunikation zu streichen.
Die in eine GmbH umgewandelte Bundesdruckerei war nur durch ein Redaktionsversehen in Nummer 4 aufgenommen worden und deshalb wieder herauszunehmen.
Siehe Begründung zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (Absatz 8).
Für die kostenintensive Verpflichtung der Deutschen Post AG zur unbegrenzten Annahme von Münzgeld gibt es seit der Privatisierung des Unternehmens im Verhältnis zu Konkurrenten keine Rechtfertigung mehr. Die vorgenommene Änderung ergibt sich folgerichtig aus den durch die Postreform II geänderten Verhältnissen.
Für die bisher für die Unternehmen Postdienst und Telekom gesetzlich vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit des Bundeskartellamtes bei Verstößen gegen das GWB gibt es im Vergleich zu anderen großen Unternehmen keine Rechtfertigung mehr. Die Zuständigkeiten der Kartellbehörden gegenüber der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG, sowie aller anderen Unternehmen auf dem Markt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, richtet sich nach Streichung der Sonderzuständigkeit nach den allgemeinen Regeln. Unberührt von dieser Änderung bleiben die speziellen Zuständigkeiten des Bundeskartellamtes bei der vorgesehenen Mitwirkung im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes.
Die Möglichkeit der Auskunftseinholung bei den entsprechenden Telekommunikationsdienstleistungsanbietern nach der Handwerksordnung wurde an den spezialgesetzlichen Auskunftsanspruch nach dem Schwarzarbeitsgesetz angepaßt. Bei den sonstigen Änderungen handelt es sich um Wortanpassungen an den Sprachgebrauch des TKG.
Durch die Verwendung des Begriffs "Deutsche Bundespost" im Geldwäschegesetz waren neben der Deutschen Postbank AG ebenfalls die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Post AG auch nach der Postreform II gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Postumwandlungsgesetz formal unmittelbare Adressatinnen des Geldwäschegesetzes.
Da jedoch weder die Deutsche Post AG noch die Deutsche Telekom AG in eigener Verantwortung Dienstleistungen erbringen, die in den Geltungsbereich des Geldwäschegesetzes einbezogen werden müßten, ist es geboten, bezüglich der ehemaligen Unternehmen der Deutschen Bundespost den Adressatenkreis auf die Deutsche Postbank AG zu beschränken und den Begriff "Deutsche Bundespost" aus dem GWG zu streichen.
Die Deutsche Postbank AG bleibt als Kreditinstitut Adressatin des Geldwäschegesetzes. Soweit sich die Deutsche Postbank AG zum Betreiben ihres Bankgeschäfts des Vertriebsnetzes der Deutschen Post AG bedient, wird durch die Ausgestaltung des Kooperationsvertrages zwischen den beiden Unternehmen gewährleistet, daß auch in den Filialen der Deutschen Post AG die Geschäfte der Deutschen Postbank AG in bankaufsichtlicher Hinsicht ordnungsgemäß geführt werden.
Zu Nummer 1
Buchstabe a umfaßt mit der Neuformulierung auch die sog. Datenspeicher im Telekommunikationsnetz, also Voice- und Mail-Boxen bei dem verpflichteten Diensteanbieter, deren Einbeziehung in die Überwachung aus exportkontrollpolitischen Gründen erforderlich ist. Darüber hinaus umfassen die Buchstaben a und b begriffliche Anpassungen des Außenwirtschaftsgesetzes an die neue Telekommunikationsgesetzgebung.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c fügt einen Verweis auf das inzwischen beschlossene Zweite Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz ein.
Zu Nummer 2
Als Folge der Liberalisierung treten vermehrt Fälle auf - in den Funktelefonnetzen sind diese Fälle bereits heute die Regel -, in denen zwischen der zu überwachenden Person und demjenigen, der die Anordnung technisch umsetzt, kein Vertrags-(Kunden-)- verhältnis besteht. Diesem ermangelt es somit an einer Möglichkeit, aufgrund des in der Anordnung anzugebenden Namens und der Anschrift der zu überwachenden Person das technische Kennzeichnungsmerkmal des zu überwachenden Anschlusses festzustellen. Ferner ist die Regelung auch im Hinblick auf die eindeutige und klare Abgrenzung des Grundrechtseingriffes erforderlich, wenn die zu überwachende Person z. B. mehr als einen Telekommunikationsanschluß hat.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Anpassungen an den Sprachgebrauch des TKG.
Zu Nummer 4
Die Änderung des § 42 Abs. 1 schließt eine Strafbarkeitslücke hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen im Postverkehr, die seit 1992 besteht. Die bisherige Regelung enthält nur eine auf den Fernmeldeverkehr bezogene Strafbarkeit. Die Praxis hat gezeigt, daß auch im Bereich der Überwachungsmaßnahmen im Postverkehr Sanktionsmöglichkeiten erforderlich sind. Im Hinblick auf den bevorstehenden Wegfall des Postmonopols und die damit verbundene Vielzahl neuer Anbieter wird eine derartige Sanktionsmöglichkeit noch wichtiger.
§ 43 trägt der neuen Begrifflichkeit des TKG Rechnung.
Mit der Schaffung des TKG besteht kein Genehmigungserfordernis mehr für die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen. Die Nutzung von Frequenzen bedarf jedoch einer Frequenzzuteilung gemäß § 47 TKG durch die Regulierungsbehörde.
Zu Nummer 1
Die bisher nur durch die Überleitungsklausel in § 16 des Postumwandlungsgesetzes verständlichen Formulierungen werden nunmehr, entsprechend den durch die Postreform II veränderten Verhältnissen, im Wortlaut angepaßt. Eine inhaltliche Änderung erfolgt durch die Anpassung nicht.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zur Änderung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Absatz 20).
Die Änderung dient der Anpassung an die durch die Postreform II geschaffene Rechtslage.
Die Bundespost-Betriebskrankenkasse (DIE BKK POST) stellt seit dem letzten Jahr eigene Kräfte ein, die nicht mehr von einem der Arbeitgeber der Krankenkassenmitglieder zur Verfügung gestellt werden. Damit alle Beschäftigten der Betriebskrankenkasse zum gleichen Träger der Unfallversicherung gehören, ist die Ergänzung im SGB notwendig. Die Betriebskrankenkasse ist die einzige gesetzliche Sozialeinrichtung bei der Unfallkasse für Post und Telekom. Durch die eigenständige Aufnahme in Nummer 8 des § 127 SGB VII ist das Wort "gesetzliche" in Nummer 4 entbehrlich.
Am 1. Januar 1998 tritt die aufgrund der Ermächtigung in § 17 Abs. 2 TKG erlassene Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) in Kraft. Die neue Verordnung übernimmt und ersetzt u. a. entsprechende Vorschriften der TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung, so daß diese mit Wirkung zum 1. Januar 1998 aufzuheben ist.
Die durch Artikel 12 Abs. 8 Nr. 2 des PTNeuOG veranlaßte Änderung der Anlage 2 zu § 34 der Bundeslaufbahnverordnung war bei Ausfertigung des PTNeuOG am 16. September 1994 bereits durch Artikel 1 Abs. 20 der Fünften Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 6. September 1994 vorgenommen worden. Die Änderung durch Artikel 12 Abs. 8 Nr. 2 des PTNeuOG war daher entbehrlich und ist zu streichen.
Infolge der Streichung der Nummer 2 muß die Numerierung in Nummer 1 entfallen.
Zu Nummer 1
Trotz Beibehaltung der Mitgliederzahl des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation wird die bisherige ungleichgewichtige Vertretung des Bundes durch drei Mitglieder (alt) gegenüber drei Vertretern der Aktiengesellschaften und drei Vertretern der Arbeitnehmerseite dadurch beseitigt, daß die von der Bundesregierung zu benennenden Mitglieder des Verwaltungsrates ein zweifaches Stimmrecht erhalten. Bei Stimmengleichheit im Rahmen der Abstimmung des Verwaltungsrates entscheidet nunmehr die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates, der zwar vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation benannt wird, jedoch auch eine "neutrale" Position einnehmen kann.
An der Tatsache, daß die jeweiligen Vertreter der Bundesministerien notwendigerweise Angehörige der entsprechenden Ressorts sind, ändert sich nichts.
Zu Nummer 2
Es erscheint - auch im Vergleich mit den Vorständen der Post- Aktiengesellschaften - sachgerecht, dem Vorstand der Bundesanstalt das Ernennungsrecht für die Beamten der Besoldungsordnung A zu übertragen. Die BAnst PT ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; der Vorstand ist oberste Dienstbehörde. Auch einigen anderen Anstalten des öffentlichen Rechts wurde die entsprechende Ernennungszuständigkeit gesetzlich übertragen (Bundesanstalt für Arbeit, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte usw.).
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Gemäß § 74 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse stellt der Vorstand den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest. Er muß alle im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten.
Bei einer Orientierung an der Steigerungsrate des Vorjahres kann die jährliche Beitragserhebung nicht in den Wirtschaftsplan eingestellt werden. Außerdem müßten die Beiträge nachträglich erhoben werden, da die Steigerungsraten des Vorjahres frühestens Ende Mai des Folgejahres definitiv bekannt sind.
Hinsichtlich der Beitragsanhebung wird in der Praxis bereits die Steigerungsrate des Vorvorjahres herangezogen; eine gesetzliche Anpassung ist sachgerecht.
Die in Satz 2 vorgenommene Ergänzung dient der Klarstellung und soll künftigen Differenzierungen in der Auslegung vorbeugen: § 26 Abs. 4 in seiner bisherigen Fassung hat angesichts der bevorstehenden Leistungsreduzierungen im Beihilferecht zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Unternehmens-/Verwaltungsseite und durch die Mitgliederseite in den paritätisch besetzten Organen der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), die über Satzungsänderungen zu beschließen haben, geführt. Die vorgenommene Ergänzung um Satz 2 entspricht dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach Leistungsvorsprünge der PBeaKK-Satzung gegenüber den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), die nach Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes entstehen, zu Lasten der Mitglieder gehen. Dabei sollte es unerheblich sein, ob die Leistungsvorsprünge auf eine Änderung der PBeaKK-Satzung oder bei unveränderter BhV oder auf eine Nichtanpassung der PBeaKK-Satzung bei - im Hinblick auf eine Leistungskürzung - geänderten BhV zurückzuführen sind.
Die Bestandsschließung und die damit verbundene Überalterung des Mitgliederbestandes führt zu einer wachsenden Deckungslücke in der Postbeamtenkrankenkasse. Diese Deckungslücke wird für alle Mitglieder, die nicht den Aktiengesellschaften, der Unfallkasse Post und Telekom oder der Museumsstiftung zuzuordnen sind, von der Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs. 1 getragen. Nur so kann auch für diese Mitglieder sichergestellt werden, daß sich ihre Beiträge in dem durch § 19 Abs. 3 festgelegten Rahmen bewegen.
Dies gilt auch für die Personal- und Sachkosten. Die Regelung ist zwingend erforderlich, weil diese Versicherten, die nur einen geringen Anteil an der Zahl der Mitglieder der PBeaKK darstellen, aufgrund der Altersstruktur nicht mehr in eine andere private Krankenversicherung wechseln können, es aber für sie eine besondere Härte und Benachteiligung gegenüber anderen Mitgliedern bedeuten würde, wenn sie als einzige Gruppe die Kosten selber tragen müßten.
Es handelt sich im übrigen um eine redaktionelle Satzumstellung.
Durch die Einfügung wird eine Klarstellung des bisher schon im Absatz 6 Beschriebenen erreicht.
Zu Nummer 1
Nach § 1 Abs. 2 PostPersRG nehmen die Vorstände der Aktiengesellschaften die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde wahr. Nach § 3 Abs. 6 PostPersRG wird diese Übertragung in bezug auf die Regelungen des PostPersRG dahin gehend eingeschränkt, daß das BMPT sich bestimmte Entscheidungen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Bundesversorgungsgesetz vorbehalten kann bzw. die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen kann. Zusätzlich werden die Befugnisse der Vorstände der Aktiengesellschaften durch § 2 Abs. 2 PostSVOrgG dahin gehend eingeschränkt, daß die UK PT die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die ihr übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Die auf § 187 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz basierenden dienstrechtlichen Befugnisse des BMPT werden hier nicht speziell geregelt. Durch die Einfügung von Satz 2 wird diese Gesetzeslücke ausgefüllt.
Zu Nummer 2
Nur die krankenversicherungspflichtig Beschäftigten der Regulierungsbehörde können in einer gewissen Einheit auf die Betriebskrankenkasse nach § 7 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz übergeleitet werden. Für die auf andere Ressorts überzuleitende Beschäftigte aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation kann dies nicht erfolgen.
Zu Nummer 1
Die vorgenommene Änderung dient lediglich der Klarstellung, daß es einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Grunderwerbsteuergesetz nicht bedarf. Dies bedeutet für die Praxis eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung.
Zu Nummer 2
Berichtigung eines redaktionellen Fehlers im Postneuordnungsgesetz.
Zu Nummer 1
Eine Anpassung an die Regelungen des neuen Telekommunikationsgesetzes ist erforderlich. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 wurde der in der Fassung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 in Bezug genommene § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen aufgehoben.
Zu Nummer 2
Die Ergänzung des § 3 Abs. 4 dient der Klarstellung des Gewollten. Nach § 3 Abs. 3 ist in einer Rechtsverordnung u. a. das Verfahren festzulegen, nach dem bevorrechtigte Aufgabenträger bestimmt werden. Es muß sichergestellt sein, daß im Falle einer Anwendung der Rechtsverordnung den bevorrechtigten Aufgabenträgern sofort die Vorrechte eingeräumt werden können. Dies ist aber nur möglich, wenn die bevorrechtigten Aufgabenträger vor dem Anwendungsfall schon bestimmt sind und entsprechende vorbereitende Maßnahmen getroffen wurden.
Zu Nummer 3
Die Angaben zum Tag der Ausfertigung, zur Fundstelle und zur letzten Änderung des "Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" und der "Abgabenordnung" sind entbehrlich aufgrund der allgemeinen Bekanntheit dieser Rechtsvorschriften. Außerdem würden Änderungen dieser Gesetze andernfalls zwangsläufig jeweils eine Änderung des PTSG nach sich ziehen. Dies sollte zur Entlastung des Gesetzgebers vermieden werden.
Zu Nummer 4
Zur Beseitigung eines redaktionellen Versehens muß der Bezug zum Zivildienstgesetz richtigerweise in "§ 14 Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes" geändert werden.
Zu Nummer 5
Die Angaben zum Tag der Ausfertigung, zur Fundstelle und zur letzten Änderung des "Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" sind entbehrlich aufgrund der allgemeinen Bekanntheit dieser Rechtsvorschrift. Jede Änderung dieses Gesetzes zöge andernfalls zwangsläufig eine Änderung des PTSG nach sich. Dies sollte zur Entlastung des Gesetzgebers vermieden werden.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Im Bereich der Telekommunikation sind unter Umständen zur Aufrechterhaltung eines Mindestangebots Investitionen in die Infrastruktur erforderlich, die entsprechend der im PTSG vorgesehenen grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Bundes erstattet werden sollen. Es wird klargestellt, daß dazu die vorherige Zustimmung des BMPT zu den Maßnahmen erforderlich ist.
Zu Buchstabe b
Mit dieser Änderung wird mittels Pauschalierung eine klare Regelung über die Höhe des Entgelts erreicht und damit eine sichere Kalkulationsbasis sowohl für das verpflichtete Unternehmen als auch für den Antragsteller geschaffen. Es hat sich gezeigt, daß der bisherige Ansatz, die Kostenentwicklung bei den Betreibern abzuwarten, für alle Beteiligten zu nicht hinnehmbaren Unwägbarkeiten führt. Die Höhe des Entgelts orientiert sich an den derzeitigen Kosten für die betriebsfähige Bereitstellung eines ISDN-Basisanschlusses. Das Entgelt wird im Rahmen des Kundenverhältnisses abgerechnet.
Zu Buchstabe c
Die Worte "aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen" sind hier im Grunde entbehrlich, weil die Adressaten im Gesetzestext eindeutig genannt werden. Sie können daher gestrichen werden.
Die Angaben zum Tag der Ausfertigung, zur Fundstelle und zur letzten Änderung des "Gesetzes über das Postwesen" und des "Gesetzes über Fernmeldeanlagen" sind entbehrlich aufgrund der allgemeinen Bekanntheit dieser Rechtsvorschriften. Änderungen dieser Gesetze zögen andernfalls jeweils eine Änderung des PTSG nach sich. Dies sollte zur Entlastung des Gesetzgebers vermieden werden.
Durch das am 1. August 1996 in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz (TKG) sind das Übertragungswegemonopol der Deutschen Telekom AG aufgehoben und das Sprachtelefondienstmonopol der Deutschen Telekom AG EU-konform gesetzlich neu definiert worden. Damit sind die einschlägigen Vorschriften in den §§ 2 bis 24 der TVerleihV hinfällig geworden; sie werden daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben. Die übrigbleibenden Bestimmungen der TVerleihV sind der durch das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (= Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2371) und durch das TKG geschaffenen Rechtslage redaktionell angepaßt worden und regeln Ausnahmen vom Sprachtelefondienstmonopol der Deutschen Telekom AG, das mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgehoben wird. Zu diesem Termin ist auch die Geltung der TVerleihV befristet.
Durch das am 1. August 1996 in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz ist das Übertragungswegemonopol der Deutschen Telekom AG vollständig aufgehoben worden. Damit sind die Vorschriften der MTVerleihV hinfällig geworden; die Verordnung wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.
Mit Aufhebung der Monopole im Telekommunikationsbereich ist das in § 35 Abs. 7 zugunsten der Deutschen Telekom AG statuierte Sonderrecht aus wettbewerbspolitischen Gründen nicht länger zu rechtfertigen. Eine Ausdehnung auf alle Telekommunikationsunternehmen wird nicht für erforderlich gehalten, weil im Rahmen von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen - wie in allen übrigen Versorgungsbereichen auch - Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. Für Notfälle und bei Gefahr im Verzug ist das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht ausreichend.
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr durch die Deutsche Post AG ist auf ein zwingend erforderliches Maß zu beschränken. Jede Verhaltensweise, die von bestehenden Ver- bzw. Geboten des Straßenverkehrsrechtes abweicht, stellt grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar, die es zu vermeiden gilt. Vor der Poststrukturreform war die Beförderung von Postsendungen eine hoheitliche Aufgabe der damals bestehenden Deutschen Bundespost, und zweckgebunden für die Erfüllung der durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Pflichten waren die Sonderrechte im Straßenverkehr zugestanden worden. In Fortführung dieses Gedankens gilt: die Inanspruchnahme von Sonderrechten kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Deutsche Post AG durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist, bestimmte Leistungen zu erbringen, und dafür die Inanspruchnahme der Sonderrechte zwingend erforderlich ist.
Die im neuen Satz 2 vorgenommene Ergänzung um die Prüf- und Meßfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist notwendig im Hinblick auf die (hoheitliche) Tätigkeit der Regulierungsbehörde. Die unbedingt notwendigen Messungen müssen auch auf Straßen und an Orten ermöglicht werden, deren Benutzung einen Verstoß gegen die StVO darstellen würde.
Die in der alten Fassung gesetzlich vorgesehene Genehmigungsfreiheit für Fernmeldelinien nach dem Fernmeldeanlagengesetz wird an die Definition des TKG angepaßt; dies führt zwangsläufig zur Genehmigungsfreiheit aller Telekommunikationslinien unabhängig vom Betreiber.
Aus der Stellung der Vorschrift innerhalb des Gesetzes wurde bisher die Anzeigepflichtigkeit der Fernmeldelinie abgeleitet. Die ausdrückliche Regelung dieses Sachverhalts durch die vorgenommene Ergänzung dient der Rechtsklarheit.
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Anpassung der Rechtslage nach der Postreform II. Eine Befugnis zur Durchbrechung des einfach-gesetzlichen Postgeheimnisses bei der Kontrolle von Postsendungen im Rahmen des Luftverkehrsgesetzes ist erforderlich.
Zu Nummer 2
Die Anpassung der gesetzlichen Haftungszuweisung berücksichtigt, daß nunmehr viele Unternehmen Postsendungen im Luftfahrzeug befördern lassen können. Der Verweis auf die Haftungsvorschriften derjenigen Unternehmen, die die Sendungen aufgegeben haben, führt zu keiner Änderung der materiellen Rechtslage.
Zu Nummer 1
Mit der Schaffung des TKG besteht kein Genehmigungserfordernis mehr für die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen. Die Nutzung von Frequenzen bedarf jedoch einer Frequenzzuteilung gemäß § 47 TKG durch die Regulierungsbehörde. Für Ultraleichtflugzeuge verbleibt es beim zusätzlich geforderten
Zu Nummer 2
Die Bodenfunkstellen, um die es hier geht, werden entweder aufgrund einer alten Genehmigung der Deutschen Bundespost oder des BAPT betrieben. Außerdem muß die im TKG nunmehr erstmals gesetzlich geregelte Frequenzzuteilung in der Luftverkehrs-Zulassungs- Verordnung berücksichtigt werden.
Die Verpflichtungen, die nach Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut, einschließlich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und entsprechenden Verwaltungsabkommens, die Deutsche Bundespost bzw. die Deutsche Fernmeldeverwaltung treffen, werden nach Wegfall des "Fernmeldemonopols" aus Gründen der Gleichbehandlung im Rahmen des jeweils bereitgehaltenen Angebots auf andere Telekommunikationsdienstleistungserbringer erstreckt.
23.06.1997 nnnn
[ Gesetzestext ]