Deutscher Bundestag: Drucksache 13/8016 vom 23.06.1997
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[ Gesetzestext | Begründung ]
Mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) sind die erforderlichen
gesetzgeberischen Maßnahmen zur Herstellung von Wettbewerb im
Telekommunikationsmarkt geschaffen. Nach dem TKG wird eine
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Wirtschaft (BMWi) errichtet, die die Aufgaben der Regulierung
wahrnimmt, die sich aus dem TKG und anderen Gesetzen (vgl. Entwurf
eines Postgesetzes, BR-Drucksache 147/97) ergeben.
Die Regulierungsbehörde soll zum 1. Januar 1998 ihre Arbeit
aufnehmen.
Mit diesem Gesetz sollen die erforderlichen personalrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung der Regulierungsbehörde
geschaffen werden.
Gleichzeitig sind Überleitungsregelungen für die
Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
(BMPT) und seines nachgeordneten Bereichs zu treffen.
Im Nachgang zum Postneuordnungsgesetz von 1994 (Postreform II) und in
Umsetzung des TKG sind zahlreiche Regelungen des Bundesrechts, die
nicht mehr in Einklang mit diesen veränderten rechtlichen
Rahmenbedingungen sind, anzupassen. Dies betrifft einerseits
Unstimmigkeiten in der verwendeten Terminologie, andererseits aber auch
Diskrepanzen in der materiellen Rechtslage. Hier ist insbesondere die
erforderliche Schließung von Strafbarkeitslücken bei der
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie die Sicherstellung
der Überwachbarkeit von Telekommunikation durch die dazu
berechtigten Behörden zu nennen.
Mit dem Begleitgesetz werden diejenigen personalrechtlichen Regelungen
bereitgestellt, die aufgrund der fachlich-organisatorischen Struktur
der neuen Behörde und der Überleitung des
Geschäftsbereichs des BMPT erforderlich sind.
In Artikel 2 wird die notwendige Anpassung des Bundesrechts vollzogen.
Keine
Mit diesem Gesetz sind Haushaltsausgaben in Höhe von ca. 4,5 Mio.
DM verbunden, die dadurch entstehen, daß die zur Zeit noch in der
Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) versicherten
Arbeitnehmer des BMPT und seines nachgeordneten Bereichs von der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) übernommen
werden. Die Übernahme der VAP-Versicherten in die VBL ist jedoch
sinnvoll, da die entsprechenden Ausgleichszahlungen voraussichtlich
niedriger sein werden als die finanziellen Belastungen, die bei einem
Verbleiben der Versicherten in der VAP auf den Bund zukommen
würden. Außerdem kann so der zusätzliche
Verwaltungsaufwand beim Bundesministerium der Finanzen (BMF), beim
BMWi, der Regulierungsbehörde und evtl. weiterer Bedienstete
aufnehmende Behörden sowie das doppelte Abrechnungsverfahren beim
Bundesamt der Finanzen entfallen. Eine Kostenaussage hinsichtlich des
Aufwands für die Regulierungsbehörde kann derzeit im Detail
noch nicht getroffen werden, da insoweit die Haushaltsverhandlungen
noch nicht abgeschlossen sind.
Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
Auf die Ausführungen unter Nummer 1, insbesondere auf die
laufenden Haushaltsverhandlungen, wird verwiesen.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich durch die vorgesehenen Regelungen nicht.
[ Gesetzestext | Begründung ]
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
031 (323) - 961 06 - Te 13/97
Bonn, den 23. Juni 1997
An die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf für ein Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz
(BegleitG) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages
herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 23. Mai 1997 als besonders
eilbedürftig zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die
Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates
werden unverzüglich nachgereicht.
Dr. Helmut Kohl